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Arbeitgeber will mehr zahlen als zusteht

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Spid:
Im Hinblick auf die Rechtsmeinung des AG sticht Ober Unter. Ob im Einzelfall eine Unterschrift angewiesen werden kann, hängt vom Inhalt der damit verbundenen Erklärung ab.

clarion:
Mareike, bei substanziierten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von mündlichen Anweisungen, sollte man Gründe der Zweifel schriftlich dem Vorgesetzten darlegen und ankündigen, die Anweisung nur auszuführen,  wenn schriftlich angewiesen wird. Schreiben  befreit.

Der Wille eine bestimmte Person übertariflich zu bezahlen, ist m.E. nicht rechtswidrig. Als PR kann man das aus Gerechtigkeitsgründen ablehnen,  wenn andere Kollegen,  die die  gleiche  Arbeit machen, in der niedrigeren EG bezahlt werden.  Als Personaler sollte man aber durch eine übertarifliche Zahlung  auch als solche zu benennen und zu begründen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 19.03.2021 15:15 ---Die Eingruppierung ist jedenfalls beteiligungspflichtig.

--- End quote ---
Die Eingruppierung, aber doch nicht die Höhe des Entgeltes, oder?

WasDennNun:

--- Zitat von: Mareike74 am 19.03.2021 15:36 ---Das verstehe ich nicht. Ich meine wenn der Bürgermeister oder Abteilungsleiter kommt und sagt ja das interessiert mich nicht, du schreibst da rein das und das und unterschreibst das. Dann muss ich das ja erst einmal befolgen. Ohne schriftlichen Beweis stehe ich dann dumm da, wenn die Ansage nur mündlich war.

--- End quote ---
Man macht einen Entwurf, der das widerspiegelt was man für richtig hält, der kommt zu den Akten und in den Umlauf.
Dieser wird vom Cheffe abgelehnt, mit der (mündlichen) Anweisung gewisse Dinge dort reinzuschreiben.
Das macht man, mit der Aktennotiz, Änderung nach Vorgabe von X.
Diese neue Dokument, geht abermals in den Umlauf und X unterschreibt dieses vermurkste Ding dann.
Wo ist da ein Problem?
Das du unterschreiben sollst?
Ist doch alles fein säuberlich dokumentiert, was wer wie "geschaffen" hat.

Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.03.2021 11:46 ---
--- Zitat von: Spid am 19.03.2021 15:15 ---Die Eingruppierung ist jedenfalls beteiligungspflichtig.

--- End quote ---
Die Eingruppierung, aber doch nicht die Höhe des Entgeltes, oder?

--- End quote ---

Sofern er nicht behauptet, die Vergütung ergebe sich aus tariflichen Regelungen oder einer betrieblichen Vergütungsregelung, ist das zutreffend, sofern kein kollektiver Bezug der Maßnahme besteht.

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