Autor Thema: [Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"  (Read 3401 times)

vishnuu

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Guten Tag!

Ich habe eine kleine Frage:

Angenommen ich werde aus einem Tarifbeschäftigungsverhältnis heraus verbeamtet und habe bisher 3 1/2 Jahre als Tarifbeschäftigter gearbeitet.

Ich würde als Beamter bei der ersten Stufenfestsetzung dann in Erfahrungsstufe 2 landen (richtig?).
Nach 4 Jahren wäre ich theoretisch in Erfahrungsstufe 3 (als Beamter).

Würde ich dann nach einem halben Jahr als Beamter in Erfahrungsstufe 3 aufsteigen oder fange ich wieder "von vorne" an und muss wieder 2 Jahre arbeiten weil Erfahrungsstufe 3 zum Einstellungszeitpunkt noch nicht erreicht war?

Viele Grüße
Vishnuu
« Last Edit: 24.03.2021 02:24 von Admin2 »

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Antw:Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #1 am: 22.03.2021 15:45 »
Welches Land, welche Laufbahngruppe?

vishnuu

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Antw:Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #2 am: 22.03.2021 15:46 »
Welches Land, welche Laufbahngruppe?

Land Berlin, Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, mittlerer Justizdienst


Ergänzung: Aussage Einstellungsbehörde: "Arbeitszeiten aus dem Tarifbeschäftigungsverhältnis werden bei der ersten Stufenfestsetzung als gleichwertig anerkannt."

2strong

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Antw:Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #3 am: 22.03.2021 22:42 »
Bei 3, 5 Jahren relevanter Erfahrung werden 2 Jahre gemäß § 22 LVO-AVD für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung verbraucht. Die 1,5 verbleibenden Jahre werden auf die Erfahrungszeit angerechnet, § 27 Abs. 3.BBesG BE. Die Einstellung erfolgt somit in Stufe 1 unter Anerkennung von 18 Monaten Stufenlaufzeit. Stufe 2 wird somit nach 6 Monaten erreicht.

vishnuu

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Antw:Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #4 am: 24.03.2021 11:09 »
Bei 3, 5 Jahren relevanter Erfahrung werden 2 Jahre gemäß § 22 LVO-AVD für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung verbraucht. Die 1,5 verbleibenden Jahre werden auf die Erfahrungszeit angerechnet, § 27 Abs. 3.BBesG BE. Die Einstellung erfolgt somit in Stufe 1 unter Anerkennung von 18 Monaten Stufenlaufzeit. Stufe 2 wird somit nach 6 Monaten erreicht.

Vielen Dank für die Antwort.
Der § 22 LVO-AVD bennent das "zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2".
Ich befinde mich nach der Verbeamtung jedoch im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1. Wie sieht es da aus?
Der § 27 Abs. 3 BBesG BE ist sehr hilfreich, Danke!

Der konkrete Sachverhalt ist folgender: Justizfachangestellter wird jetzt in das Beamtenverhältnis ernannt und ist fortan Justizsekretär. Eine Fortbildungsveranstaltung oder ähnliches musste nicht besucht werden.

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Antw:[Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #5 am: 24.03.2021 12:21 »
Nicht § 22 LVO-AVD, sonder § 12. Sorry. I'm Übrigen bleibt alles gleich.

vishnuu

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Antw:[Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #6 am: 24.03.2021 12:44 »
Nicht § 22 LVO-AVD, sonder § 12. Sorry. I'm Übrigen bleibt alles gleich.

Hallo nochmal,

ich frage mich ob die LVO AVD einschlägig ist.
Ich habe noch eine LVO-Just gefunden: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JLbVBEV1P5

Dort der § 11 Abs. 3 LVO-Just.
"(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden."

§ 12 LVO-Just ist in diesem Zusammenhang auch interessant.

Bedeutet dies, dass die zuvor absolvierte Justizfachangestellten-Ausbildung angerechnet werden kann und die 2 Jahre nicht "verbraucht" werden? Vielen Dank für die Hilfe!

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Antw:[Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #7 am: 24.03.2021 15:53 »
Guter Hinweis, die Fachverordnung Berlins war mir nicht bekannt. § 12 verstehe ich dahingehend, dass die Ausbildung als Justizfachangestellte für die Laufbahn befähigt. Eine zusätzliche hauptberufliche Tätigkeit von 2 Jahren bedarf es in diesem Fall scheinbar nicht. Insofern sollte Einstellung in Stufe 2 erfolgen und darin 18 Monate "Standzeit" anerkannt werden.

vishnuu

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Antw:[Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #8 am: 24.03.2021 19:43 »
Guter Hinweis, die Fachverordnung Berlins war mir nicht bekannt. § 12 verstehe ich dahingehend, dass die Ausbildung als Justizfachangestellte für die Laufbahn befähigt. Eine zusätzliche hauptberufliche Tätigkeit von 2 Jahren bedarf es in diesem Fall scheinbar nicht. Insofern sollte Einstellung in Stufe 2 erfolgen und darin 18 Monate "Standzeit" anerkannt werden.

Ok damit ist meine Frage dank dir fast vollständig beantwortet  ;D
Eine letzte Frage noch: Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fall 3 1/2 Jahre anerkannt werden, also Stufe 2 festgesetzt wird und nach 6 Monaten Stufe 3 erreicht ist?  :)

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Antw:[Allg] Verständnisfrage "erste Stufenfestzsetzung"
« Antwort #9 am: 24.03.2021 20:47 »
Völlig korrekt, die Stufenlaufzeit ergibt sich auch hier aus § 27 Abs. 3 BBesG BE. Von den 3,5 Jahre werden 2 Jahre für die fiktive Nachzeichnung von Stufe 1 verbraucht und 18 weitere Monate als fiktive Laufzeit in Stufe 2. Mithin erfolgt nach sechs Monaten der Aufstieg in Stufe 3.