Autor Thema: Altersgrenzen Verbeamtung  (Read 3490 times)

Interessierter SaZ

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Altersgrenzen Verbeamtung
« am: 22.03.2021 19:22 »
Hallo Zusammen, ich habe eine Frage bzgl. der Altersgrenzen für ehemalige Zeit soldaten.

Zu mir, bei meinem DZE bin ich 44 Jahre alt Saz 14
Mein Ziel nach der Dienstzeit wäre es Beamter zu werden in NRW.

Justizvollzug, zoll oder eben Beamter bei der Bw z. B in der Logistik.
Hab mich bereits auf einigen Seiten eingelesen, aber was genaues kam da leider nicht raus. Der eine schreibt grundsätzlich 40,auf anderen Seiten ist von 50 Jahren die Rede.

Vielleicht hat ja von euch jemand eine genaue Auskunft.

Mkg
Interessierter

andreb

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Antw:Altersgrenzen Verbeamtung
« Antwort #1 am: 22.03.2021 20:42 »
§ 48 BHO regelt alles Wesentliche...

Es gilt zu beachten, dass eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf mit der Ernennung zum Beamten auf Probe nicht gleichzusetzen ist.
Als BaW muss man zwingend unter 50 sein. Absolviert man erfolgreich den Vorbereitungsdienst wird man Kraft Gesetz entlassen. Bei einer in der Regel nachfolgenden Ernennung zum Beamten auf Probe muss man wiederum unter 50 sein.

Die spätere Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, kann auch später als das 50. Lebensjahr erfolgen.

Asperatus

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Antw:Altersgrenzen Verbeamtung
« Antwort #2 am: 23.03.2021 18:08 »
Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. (§ 7 Abs. 8 Satz 1 SVG)

Für dich kommt es also darauf an, dich rechtzeitig zu bewerben. Die von andreb genannte Grenze von 50 Jahren tritt hinter die Regelgung des SVG zurück. Bei beiden handelt es sich um formelle Bundesgesetze. Sie stehen also normhierarisch auf einer Ebene. Die Regelung im SVG ist aber lex specialis zu der im BHO und geht damit vor. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte § 48 S. 2 Nr. 2 BHO greifen:

"An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden." Ansprüche auf Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften sind auch Übergangsbebührnisse.

Zwar sind wir hier nicht im Forum für Landesbeamte, aber du interessiert dich offenbar auch für eine Tätigkeit beim Dienstherrn Land Nordrhein-Westfalen. Dort liegt die Altersgrenze grundsätzlich bei 42 Jahren gemäß § 14 LBG NRW. Die Regelung wurde auch vom BVerwG bestätigt. Aber das LBG NRW ist ein Landesgesetz und somit normenhierarchisch unterhalb eines Bundesgesetzes. Bundesrecht bricht Landesrecht. Neben lex specialis ein weiterer Grund, weshalb die Regelung aus dem SVG hier vorgeht. Dies ist auch im LBG NRW, obwohl nicht notwendig, so klargestellt: In § 14 Abs. 7 LBG NRW heißt es: "§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." Durch spätere Gesetzesänderungen ist die Regelung von Absatz 6 in Absatz 8 in § 7 SVG gewandert. Dies ist aber unerheblich.

Falls Interesse an einer Tätigkeit bei der Bundespolizei besteht: Dort gelten keine Altershöchstgrenzen für Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde. (§ 5 Abs. 3 S. 3 BPolLV). Allerdings wird es mit dem Alter auch nicht einfach, die gesundheitliche Polizeidiensttauglichkeit und den Sporttest zu erfüllen.

leoraleone

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Antw:Altersgrenzen Verbeamtung
« Antwort #3 am: 27.04.2021 09:43 »
Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. (§ 7 Abs. 8 Satz 1 SVG)

Für dich kommt es also darauf an, dich rechtzeitig zu bewerben. Die von andreb genannte Grenze von 50 Jahren tritt hinter die Regelgung des SVG zurück. Bei beiden handelt es sich um formelle Bundesgesetze. Sie stehen also normhierarisch auf einer Ebene. Die Regelung im SVG ist aber lex specialis zu der im BHO und geht damit vor. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte § 48 S. 2 Nr. 2 BHO greifen:

"An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden." Ansprüche auf Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften sind auch Übergangsbebührnisse.

Zwar sind wir hier nicht im Forum für Landesbeamte, aber du interessiert dich offenbar auch für eine Tätigkeit beim Dienstherrn Land Nordrhein-Westfalen. Dort liegt die Altersgrenze grundsätzlich bei 42 Jahren gemäß § 14 LBG NRW. Die Regelung wurde auch vom BVerwG bestätigt. Aber das LBG NRW ist ein Landesgesetz und somit normenhierarchisch unterhalb eines Bundesgesetzes. Bundesrecht bricht Landesrecht. Neben lex specialis ein weiterer Grund, weshalb die Regelung aus dem SVG hier vorgeht. Dies ist auch im LBG NRW, obwohl nicht notwendig, so klargestellt: In § 14 Abs. 7 LBG NRW heißt es: "§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." Durch spätere Gesetzesänderungen ist die Regelung von Absatz 6 in Absatz 8 in § 7 SVG gewandert. Dies ist aber unerheblich.

Falls Interesse an einer Tätigkeit bei der Bundespolizei besteht: Dort gelten keine Altershöchstgrenzen für Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde. (§ 5 Abs. 3 S. 3 BPolLV). Allerdings wird es mit dem Alter auch nicht einfach, die gesundheitliche Polizeidiensttauglichkeit und den Sporttest zu erfüllen.
Danke für die Klarstellung.