§ 8 HVwVfG – Kosten der Amtshilfe
(1) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfunddreißig Euro übersteigen. 3Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Danach dürften wohl keine 9 Euro gefordert werden. Weiß die hessische Behörde, dass Ihr eine Behörde seid ?
Aus den Anfangszeiten der Jobcenter weiß ich noch, dass viele Behörden dass nicht wussten und auch erstmal Gebührenbescheide geschickt haben. Hatte sich meistens nach einem freundlichen Hinweis erledigt