Rückgruppierung

Begonnen von Lili, 24.03.2021 21:16

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Isie

Bist du Erfüller oder Nichterfüller? Und hast du die Personalstelle schon nach dem Grund für die geringere Entgeltgruppe gefragt? Die Änderung der Entgeltgruppe könnte dadurch entstanden sein, dass die Entgeltordnung bisher für dich nicht in vollem Umfang galt, nun aber gilt und du Nichterfüller bist.

Jockel

oder ein Irrtum durch Unachtsamkeit oder neue Kollegin... oder, oder, oder... das hier ist Level3-Support... den First-Level-Support musst du schon erst selber machen. ;-) 

Lili

Jetzt sagt man selbstverständlich, dass der AG zuvor sich geirrt hat.
Ich frage mich nur, ob folgende Aussage in meinem Fall richtig ist: ,,Sogar, wenn man davon ausgeht, dass vorher eine fehlerhafte Eingruppierung stattgefunden hat, sind dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Zeitgrenzen festgelegt:
1) Das BAG hat in dem Urteil BAG 26.01.2005 - 4 AZR 487/03 festgestellt, dass eine Rückgruppierung zumindest noch fünf Jahre nach der fehlerhaften Eingruppierung zulässig sei.
2) Eine Rückgruppierung ist nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer ca. sieben bis acht Jahre nach der fehlerhaften Entgeltgruppe vergütet worden ist (BAG 14.09.2005 - 4 AZR 524/04"

Spid

Weder ist die zitierte Behauptung zutreffend noch liegt im Sachverhalt eine Rückgruppierung vor.

Lili

Dann wäre es auch falsche Aussage?
"Die Rückgruppierung würde nicht gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bzw. der Verwirkung verstoßen.
Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitgeber z.B. durch die mehrfache Bestätigung der Entgeltgruppe einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte."
Das habe ich hier gelesen: https://www.anwalt24.de/lexikon/rueckgruppierung

Spid

Was an
Zitat von: Spid in 25.03.2021 19:35noch liegt im Sachverhalt eine Rückgruppierung vor.
verstehst Du nicht?

Lili

Tut mir leid! Ich verstehe es nicht... und wäre sehr dankbar, wenn Sie es erklären könnten!

Spid

Da es sich um eine Einstellung handelt, fehlt es an einer bisherigen Eingruppierung, aus der heraus rückgruppiert werden könnte. Zudem beziehen sich die bisher von Dir zitierten und mindestens unvollständigen und fehlerhaften Ausführungen auf eine korrigierende Rückgruppierung - die in Ermangelung eines Willens der Korrektur einer vorherigen Eingruppierungsmitteilung erst recht nicht vorliegt.

Isie

#23
Eine Herabgruppierung kann während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfinden. Bei dir wurde aber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer niedrigeren Entgeltgruppe begründet. Da sich deine Tätigkeit nicht geändert hat, stellt sich die Frage, ob die Entgeltgruppe im bisherigen Arbeitsverhältnis richtig war oder ob die Entgeltgruppe im neuen Arbeitsverhältnis richtig ist. Dafür wäre wichtig, ob du Erfüller oder Nichterfüller bist und in welcher Besoldungsgruppen Beamte mit dieser Tätigkeit wären.

Lili

Ich bin sicher Nichterfüller.
Ich mache wieder eine Vertretung für einen Beamter mit A13

Isie

Hast du bei der Personalstelle nachgefragt, woraus sich die Entgeltgruppe 10 ergibt? Lass dir den Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte nennen, nach dem sich deine Eingruppierung richtet.

Lili

Ja. Sie haben mein Diplom jetzt so gewertet, dass es in Eigruppierung 10 besser passt.

Lili

Und ich dachte, dass es nicht zulässig einen Diplom nach 10 Jahren plötzlich neu zu werten.
Und naiverweise habe ich gedacht, dass für gleiche Arbeit wird auch gleich bezahlt.

Spid

Einer Bewertung des AG kommt bei der Eingruppierung keine Bedeutung zu. Der AG vertritt also die Auffassung, daß Du nicht die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hast? Und ist diese Auffassung zutreffend?

Lili

Nein! Sonst dürfte ich doch nicht unterrichten? Und ich unterrichte in 2 Fächern: Mathe und Physik. Und ich habe sehr guten Arbeitszeugnis von 2 Schulen.