Jetzt sagt man selbstverständlich, dass der AG zuvor sich geirrt hat.
Ich frage mich nur, ob folgende Aussage in meinem Fall richtig ist: „Sogar, wenn man davon ausgeht, dass vorher eine fehlerhafte Eingruppierung stattgefunden hat, sind dabei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Zeitgrenzen festgelegt:
1) Das BAG hat in dem Urteil BAG 26.01.2005 - 4 AZR 487/03 festgestellt, dass eine Rückgruppierung zumindest noch fünf Jahre nach der fehlerhaften Eingruppierung zulässig sei.
2) Eine Rückgruppierung ist nicht mehr zulässig, wenn der Arbeitnehmer ca. sieben bis acht Jahre nach der fehlerhaften Entgeltgruppe vergütet worden ist (BAG 14.09.2005 - 4 AZR 524/04“