Autor Thema: Rückgruppierung  (Read 12232 times)

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #45 am: 30.03.2021 10:04 »
Und was wäre "ein zulässiger Schluß"?

Spid

  • Gast
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #46 am: 30.03.2021 10:06 »
Was ist "TB"?

Tarifbeschäftigte

Spid

  • Gast
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #47 am: 30.03.2021 10:07 »
Und was wäre "ein zulässiger Schluß"?

Daß Du über eine eher gewöhnliche Auffassungsgabe verfügst.

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #48 am: 30.03.2021 10:42 »
Ja, einverstanden. Wenn es anderes wäre, würde ich auch hier keinen Rat suchen. Ich habe hier auf guten und schnellen Rat von Kennen gehofft. Und hoffe immer noch eine Antwort zu bekommen:
Was könnte man gegen eine niedrige Eingruppierung unternehmen??? 1. Soll ich der Arbeitsvertrag unterschreiben oder nicht? 2. Ist die neue Diplom-Anerkennung  eine gute Idee? 3. Soll ich eine Eingruppierungsfeststellungsklage stellen? Vielen Dank im Voraus!

Spid

  • Gast
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #49 am: 30.03.2021 10:47 »
1. Da die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorischer Natur ist, ist völlig Bumms was darin zur Eingruppierung steht. Ob Du den Arbeitsvertrag unterschreiben möchtest, mußt Du selbst entscheiden.

2. Das hat keine Wirkung auf die Eingruppierung.

3. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage kann erst erhoben werden, wenn man eingruppiert ist.

ExSoldat

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 40
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #50 am: 30.03.2021 10:51 »
Sehr unterhaltsam hier. Der Abschnitt 2 Ziffer 4 bezieht sich auf die EntgO-L, das BayLBG i.V.m. der Lbv BY auf die fachlichen Voraussetzungen. Wenn die fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (siehe hierzu BayLBG i.V.m. der Lbv BY), dann ist der Abschnitt 2 Ziffer 4 der EntgO-L einschlägig.

D.h. für dich prüfen, ob die fachlichen Voraussetzungen gem. BayLBG i.V.m. der Lbv BY vorliegen, dann den passenden Abschnitt und die passende Ziffer der EntgO-L dazu finden und dann eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung haben.

Stimmt deine Rechtsmeinung nicht mit der des zukünftigen Arbeitgebers überein kannst du das entweder hinnehmen und für weniger Geld arbeiten oder eben nicht arbeiten, oder du unterschreibst und gehst das Risiko ein, bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage zu verlieren.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #51 am: 30.03.2021 10:53 »
zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.
zu 3.) Wenn du der Meinung bist, dass der AG mit seinen geänderten Rechtsmeinung irrt, auf alle Fälle, dazu musst du aber erstmal dort wieder anfangen zu arbeiten.

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #52 am: 30.03.2021 11:23 »
Vielen Dank!!!
Noch eine Frage für Spid  zu 2. „ Das hat keine Wirkung auf die Eingruppierung.“
Aber AG-Stelle  (das Schulamt) hat mir mitgeteilt, dass einzige Hoffnung für mich auf eine bessere Eingruppierung wäre neue Diplom-Anerkennung für Bayern…

Wer entscheidet ob ich die fachliche Voraussetzungen einen Unterricht zu erteilen erfühle?
Die Schule, wo ich schon über 10 Jahre unterrichte? Das Schulamt (hat der Arbeitsvertag gefertigt) ? Das Kultusministerium? Das Land Bayern?

Lars73

  • Gast
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #53 am: 30.03.2021 11:26 »
Das beeinflusst nur die Rechtsmeinung des Arbeitgebers.

Die Eingruppierung ist etwas objektives die einfach gegeben ist. Diese objektive Eingruppierung kann man ggf. durch ein Gericht feststellen lassen.

Wer die Rechtsmeinung des Arbeitgebers bildet ist dem überlassen. Letztlich immer das Land Bayern und das Land entscheidet wer diese Zuständigkeit hat.

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #54 am: 30.03.2021 11:53 »
Vielen Dank! Langsam blicke ich es durch…

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #55 am: 30.03.2021 11:57 »
zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.

Und spielt es eine Rolle, dass ich schon 2 Monaten arbeite? Ich habe vor 2 Monaten nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und mir unterschrieben. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben. Aus diesem Grund habe ich andere Stellenangebote abgelehnt und mich in vollem Vertrauen auf meine Arbeitsaufgabe konzentriert. Zusätzlich musste ich in dieser Corona-bedingt schwierigen Zeit viel mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung investieren. Erst jetzt Ende März nach zwei Monaten sehr intensiver Vorbereitung- und Unterrichtzeit bekomme ich einen Arbeitsvertrag und erfahre, dass ich ohne jegliche Ankündigung eine niedrige Eingruppierung bekomme!

Lars73

  • Gast
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #56 am: 30.03.2021 12:21 »
Die Frage ist ja wie du vorher eingruppiert warst. Soweit die nun angenommene Eingruppierung korrekt ist dürfte sie auch vorher zutreffend gewesen sein.

Wie sah denn die Vereinbarung genau aus. Wobei Anspruch auf eine höhere Eingruppierung ergibt sich daraus nicht. Ob ein Entschädigungsanspruch denkbar ist hängt von den Details ab. Meist wird das Ergebnis negativ sein.

Tashibo

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 30
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #57 am: 30.03.2021 12:31 »
Was steht den in der Vereinbarung? Du hast noch keinen Arbeitsvertrag Unterschrieben, aber Unterrichtest?

zu 1.) Nur wenn du gewillt bist für die Konditionen, die dir angeboten werden, zu arbeiten.
oder wenn du der Meinung bist, du kannst diese Konditionen aufgrund fehlerhafter Rechtsmeinung des AGs ändern.

Und spielt es eine Rolle, dass ich schon 2 Monaten arbeite? Ich habe vor 2 Monaten nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und mir unterschrieben. Dabei wurde mir von der Schulverwaltung versichert, dass meine Arbeitsbedingungen sich nicht verändert haben. Aus diesem Grund habe ich andere Stellenangebote abgelehnt und mich in vollem Vertrauen auf meine Arbeitsaufgabe konzentriert. Zusätzlich musste ich in dieser Corona-bedingt schwierigen Zeit viel mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung investieren. Erst jetzt Ende März nach zwei Monaten sehr intensiver Vorbereitung- und Unterrichtzeit bekomme ich einen Arbeitsvertrag und erfahre, dass ich ohne jegliche Ankündigung eine niedrige Eingruppierung bekomme!

Lili

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #58 am: 30.03.2021 12:36 »
Ja! Im Vereinbarung steht, dass ich bereit bin so und soviel Stunden zu unterrichten.

ExSoldat

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 40
Antw:Rückgruppierung
« Antwort #59 am: 30.03.2021 12:48 »
Wurde dir in der Vereinbarung (am Besten schriftlich und beweisbar) zugesichert, dass sich deine Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die bisherigen Verträge nicht verändern?

Frage an die Experten: Wenn das so wäre, könnte man dann eventuell auf die Idee kommen, dass - unabhängig von der Eingruppierung gem. EntgO-L - die bisher deklaratorisch angegebenen Entgeltgruppe jetzt eine normative Wirkung enfaltet?

(Kommt vermutlich auch drauf an, wie genau die Vereinbarung formuliert wäre. "Für die gleiche Bezahlung" könnte meiner Meinung nach dafür sprechen, dass die Bezahlung nach EG13 unabhängig von der Eingruppierung vereinbart ist, "Unter den gleichen Bedingungen" könnte eher dafür sprechen, dass die gleichen Grundlagen, d.h. Eingruppierung nach Tarifvertrag, gewollt sind)