@BlauerJunge
Das ist aber zu kurz gedacht, denn wenn das entsprechende Gesetz die Konstellation nicht vorsieht (und explizit ein Vorbehalt im Gesetz formuliert ist), kann nachrangiges Recht das nicht abweichend regeln. Es bleibt also dabei, dass bei einem Unterstellungswechsel die Disziplinarbefugnis im Rahmen des §29 WDO automatisch wechselt (von den dort beschriebenen Ausnahmen mal abgesehen).
Die B-1300/46 kann also streng genommen nicht vorgeben, dass schlichtweg angeordnet wird, dass dies nicht passiert, das wäre eindeutig rechtswidrig (Ja, so lange sich niemand dagegen wehrt mag das alles in der Praxis trotzdem funktionieren, aber mir fehlt nach wie vor die Rechtsgrundlage). Was die B-1300/46 hingegen könnte, ist - da die Kommandierung nicht in höherrangigem Recht definiert ist - einen Zustand schaffen, in dem die Voraussetzungen des §29 WDO nicht erfüllt sind.
Dies wäre mit einer "Kommandierung ohne Unterstellungswechsel" möglich. Das ist aber - zumindest juristisch - etwas ganz anderes, als im Rahmen einer Kommandierung anzuordnen "Die Disziplinarbefugnis wechselt nicht", denn das ist gem. §29 WDO nicht vorgesehen und bisher hat ja hier auch noch niemand eine rechtliche Grundlage geliefert, die das erlauben würde.
Unabhängig davon, wird es in der Praxis wohl so laufen, dass man schlichtweg die B-1300/46 heranzieht und sich auf den dortigen Absatz beruft. Wenns hart auf hart kommt dürfte das aber wie oben dargestellt juristisch durchaus einen Unterschied machen...