Autor Thema: Kommandierung  (Read 4425 times)

Asperatus

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Antw:Kommandierung
« Antwort #15 am: 27.03.2021 10:14 »
Die Kommandierung ist ein (vorübergehender) Unterstellungswechsel (unmittelbare Unterstellung). Damit wechselt auch die Vorgesetzteneigenschaft nach § 1 VorgV und der nächste Disziplinarvorgesetzte nach § 29 Abs. 1 WDO. Die in der Vorschrift (welche Bezeichnung sie auch gerade trägt) gemachte Ausnahme ("verfügende Stelle nichts anderes anordnet") kann m. E. gesetzeskonform nur dann sein, wenn es um ein anhängiges Verfahren geht (§ 29 Abs. 2 WDO).

Wie das rechtlich mit der einjährigen Kommandierung zum Verflegungsamt der Bundeswehr und Verbleib der Disziplinarbefugnis bei der Stammeinheit funktionieren soll, erschließt sich mir nicht. Praktisch hat es sicher seinen Vorteil, wenn der Disziplinarvorgesetzte in der Regel in der gleichen Liegenschaft sitzt als im fernen Oldenburg. Wieso eine Kommandierung hier am zweckmäßigsten ist, weiß ich auch nicht.

In diesem Zusammenhang sei noch auf den Dresdner Erlass verwiesen:

Zitat
Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte , insbesondere in Behörden und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung verwendet werden , werden aus der durchgängigen Befehlskette der Streitkräfte herausgelöst. Sie stehen in allgemeindienstlichen Unterstellungsverhältnissen entsprechend dem jeweiligen organisatorischen Aufbau und werden auf der Grundlage dienstlicher Weisungen/Anordnungen geführt bzw. führen selbst auf dieser Grundlage, sofern sie eine Leitungsfunktion innehaben. Die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Diese Soldaten werden durch den Leiter der jeweiligen Behörde/Dienststelle geführt. Ihre soldatischen Rechte und Pflichten bleiben ebenso wie die Zuständigkeit für deren Personalführung unberührt. Die aufgrund des Soldatenstatus wahrzunehmenden truppendienstlichen Angelegenheiten sind durch den Leiter der Dienststelle/Behörde sicherzustellen. Zur Unterstützung des Dienststellen-/Behördenleiters in diesen Angelegenheiten wird in der Dienststelle/Behörde ein „Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals" eingerichtet. Dieser ist im Regelfall Disziplinarvorgesetzter der Soldaten in der Dienststelle/Behörde und im Hinblick darauf Vorgesetzter nach§ 3 VorgV. Die Vorgaben an die Dienststellen-/Behördenleiter zur Wahrnehmung dieser Verantwortung werden durch das BMVg erstellt.

Vielleicht weiß ein Kommentar zur WDO, etwa von Schütz/Dau, der mir gerade nicht vorliegt, hier Rat?

Snooze

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Antw:Kommandierung
« Antwort #16 am: 28.03.2021 17:35 »
Die Kommandierung ist ein (vorübergehender) Unterstellungswechsel (unmittelbare Unterstellung). Damit wechselt auch die Vorgesetzteneigenschaft nach § 1 VorgV und der nächste Disziplinarvorgesetzte nach § 29 Abs. 1 WDO. Die in der Vorschrift (welche Bezeichnung sie auch gerade trägt) gemachte Ausnahme ("verfügende Stelle nichts anderes anordnet") kann m. E. gesetzeskonform nur dann sein, wenn es um ein anhängiges Verfahren geht (§ 29 Abs. 2 WDO).

So sieht es der Nomos-Kommentar auch: "Ein Vorbehalt der Disziplinargewalt durch den früheren Disziplinarvorgesetzten ist nur dann möglich, wenn er zugleich Leiter der die Kommandierung aussprechenden Dienststelle ist (Satz 2) und es sich um ein laufendes Verfahren handelt."

Zitat
Wie das rechtlich mit der einjährigen Kommandierung zum Verflegungsamt der Bundeswehr und Verbleib der Disziplinarbefugnis bei der Stammeinheit funktionieren soll, erschließt sich mir nicht. Praktisch hat es sicher seinen Vorteil, wenn der Disziplinarvorgesetzte in der Regel in der gleichen Liegenschaft sitzt als im fernen Oldenburg. Wieso eine Kommandierung hier am zweckmäßigsten ist, weiß ich auch nicht.
Zu diesem Verfahren gibt es mE sogar ein Bereichsvorschrift (ich glaube es war eine), die das ganz konkret ausgestaltet.

Zitat
In diesem Zusammenhang sei noch auf den Dresdner Erlass verwiesen:

Zitat
Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte , insbesondere in Behörden und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung verwendet werden , werden aus der durchgängigen Befehlskette der Streitkräfte herausgelöst. Sie stehen in allgemeindienstlichen Unterstellungsverhältnissen entsprechend dem jeweiligen organisatorischen Aufbau und werden auf der Grundlage dienstlicher Weisungen/Anordnungen geführt bzw. führen selbst auf dieser Grundlage, sofern sie eine Leitungsfunktion innehaben. Die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung wird dadurch nicht beeinträchtigt. Diese Soldaten werden durch den Leiter der jeweiligen Behörde/Dienststelle geführt. Ihre soldatischen Rechte und Pflichten bleiben ebenso wie die Zuständigkeit für deren Personalführung unberührt. Die aufgrund des Soldatenstatus wahrzunehmenden truppendienstlichen Angelegenheiten sind durch den Leiter der Dienststelle/Behörde sicherzustellen. Zur Unterstützung des Dienststellen-/Behördenleiters in diesen Angelegenheiten wird in der Dienststelle/Behörde ein „Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals" eingerichtet. Dieser ist im Regelfall Disziplinarvorgesetzter der Soldaten in der Dienststelle/Behörde und im Hinblick darauf Vorgesetzter nach§ 3 VorgV. Die Vorgaben an die Dienststellen-/Behördenleiter zur Wahrnehmung dieser Verantwortung werden durch das BMVg erstellt.
Dieser Hinweis bringt mich durchaus weiter. Vielen Dank dafür.