Nein, §13 TVÖD trifft zu, wenn sich die Tätigkeit an sich verändert. Das ist beispielsweise durch technischen Fortschritt (Matritzenvervielfältiger wurde durch Kopierer ersetzt, Karteikasten durch Datenbank) möglich. §13 TVÖD findet explizit keine Anwendung, wenn eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist. Anders kann eine schleichende Änderung der auszuübenden Tätigkeit aber nicht eintreten, da es sich ansonsten um Unbotmäßigkeit des AN handelt.
Es geht nicht um die einwandfreie Erledigung der eigentlichen Arbeit. Es geht um eine Leistung mittlerer Art und Güte - unabhängig davon, ob es sich um die eigentliche Tätigkeit oder eine vorübergehend übertragene höherwertige handelt.
Subalternes Führungspersonal ist regelmäßig nicht dazu befugt. Die Rechtsprechung des BAG geht davon aus, daß der AN sich dessen bewußt ist - auch bei Spülhilfen. Sofern eine andere Tätigkeit nicht durch den AG übertragen worden ist, besteht nicht nur kein Anspruch auf eine Zulage, es handelt sich dann bei der Abweichung von der auszuübenden Tätigkeit um die Verwirklichung eines abmahnwüdigen Tatbestandes, mithin also nichts, was des Lobes oder gar des Dankes bedarf - ganz im Gegenteil, es handelt sich um unbotmäßiges Verhalten.