Autor Thema: [NI] Was passiert mit höherwertigen Funktionsstellen nach A13 für ALLE ??  (Read 2922 times)

scrat81

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Hallo,

mich würde interessieren (evtl.  Erfahrungen aus den anderen Bundesländern) was mit Funktionsstellen passiert, wenn in Zukunft alle Lehrer nach A13 bezahlt werden sollten??
Es geht um Funktionsstellen, bei der einer Erhöhung von A12 Z nach A13 stattgefunden hat.

Danke

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
Die entsprechende Funktionsdifferenzierung entfällt.

scrat81

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
meinen Sie damit, dass die Funktionsstellen dann quasi wieder aufgelöst/abgeschafft werden ?

Wäre nicht dann eine automatische Erhöhung auf A13 Z die logische Konsequenz?
Es muss ja bereits einige Bundesländer geben, in denen die Fälle eingetreten sind.

Danke

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,021
Das liegt im Ermessen des Dienstherrn. Er verfügt bei der Ausformung der Besoldungsordnung über einen breiten Gestaltungsspielraum. Ein Automatismus dürfte kaum mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang zu bringen sein, da er in den hergebrachten Grundsätzern des Berufsbeamtentums nicht vorgesehen ist.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,455
meinen Sie damit, dass die Funktionsstellen dann quasi wieder aufgelöst/abgeschafft werden ?

Wäre nicht dann eine automatische Erhöhung auf A13 Z die logische Konsequenz?
Es muss ja bereits einige Bundesländer geben, in denen die Fälle eingetreten sind.

Danke
Um eine Differenzierung zwischen Ämtern für Lehrer in Besoldungsgruppe A 12 und A 13 zu erreichen, hatte man für die zweite Gruppe in der Vergangenheit sogenannte Funktionsstellen ausgebracht. Bei einheitlicher Besoldung bedarf es dieser Differenzierung zukünftig nicht mehr. Funktionsstellen werden dann nur noch für Ämter ausgebracht, die einer höheren Besoldungsgruppe als A 23 zugeordnet werden oder für sie eine Amtszulage ausgebracht wird. Ein Automatismus greift hier nicht. Wie der Kollege schon ausführte, liegt die Ausgestaltung der Besoldungsstruktur im Ermessen des Dienstherrn.