Das ist so richtig.
Die Regelung findet sich in den Vorbemerkungen der Anlage 1 (Entgeltordnung) zum TVöD. Dort unter 7. Abs. 3., Satz 3
"Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt [entspricht Beginn der Zulage nach Satz 2, hier also 1.6.2018] in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt."