Autor Thema: [NW] § 59 LBesG– als offizieller Stellvertreter  (Read 1958 times)

supercracker

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Hallo zusammen.

Über die Suche habe ich nichts gefunden.

Ich bin offiziell als A12er der Stellvertreter meines Inspektionsleiter A13.

Diesen vertrete ich nun seit über 15 Monaten, da dieser damals offiziell als stellv. Direktionsleiter eingesetzt wurde.

Direktionsleiter kann er aber nicht werden und da er in 2 Jahren in Pension geht.
Bis dahin würde ich ihn auch vertreten müssen.

Die Behörde sagt, daß ich kein Anrecht auf eine Zulage nach §59 LBesG NRW hätte, da ich zwar seine Aufgaben wahrnehmen würde, aber mir das Amt nicht "vorübergehend vertretungsweise übertragen" wurde, sondern ich es aus meiner Positon heraus sowieso mache/machen muss.

Ich finde das kann kein Dauerzustand sein und dafür ist aus meiner Sicht so eine "Stellvertreter Regelung" nicht vorgesehen.

Aber vielleicht kann auch einer die Positon der Behörde bestätigen.

Danke  :)
« Last Edit: 02.04.2021 02:55 von Admin2 »

2strong

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Antw:§ 59 LBesG NRW – als offizieller Stellvertreter
« Antwort #1 am: 01.04.2021 17:09 »
Bist Du denn derzeit - unabhängig von Deinem statusrechtlichen Amt - als Inspektionsleiter eingesetzt oder als Stellvertretender Inspektionsleiter?

supercracker

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Antw:§ 59 LBesG NRW – als offizieller Stellvertreter
« Antwort #2 am: 01.04.2021 19:21 »
Wenn mein Inspektionsleiter nicht da ist vertrete ich ihn (Urlaub/krank/etc.).
Also für die Behörde bin ich dann "stellvertretender Inspektionsleiter", aber jetzt halt in Dauerfunktion.
Bei seiner internen "Umsetzung" als Direktionsleiter hat er eine Verfügung bekommen.
Ich nichts.

2strong

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Antw:§ 59 LBesG NRW – als offizieller Stellvertreter
« Antwort #3 am: 01.04.2021 22:01 »
Deswegen frage ich: Es ist grundsätzlich zwischen Leitung, Ständiger Vertretung der Leitung bzw. Allgemeinvertretung und Abwesenheitsvertretung differenziert. Wenn die Leitung nicht besetzt ist und Du m. d. W. d. A. betraut wurdest, nimmst Du die Funktion "vorübergehend vertretungsweise" wahr. Wenn Dir die Funktion nicht übertragen wurde, übst Du die Funktion nicht aus - weder formal noch tatsächlich.

supercracker

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Antw:[NW] § 59 LBesG– als offizieller Stellvertreter
« Antwort #4 am: 02.04.2021 09:24 »
Ja aber könnte ich darauf bestehen die Funktion übertragen zu bekommen.
Wie gesagt kann ja kein Dauerzustand sein, sieht natürlich die Behörde anders  ::)

2strong

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Antw:[NW] § 59 LBesG– als offizieller Stellvertreter
« Antwort #5 am: 02.04.2021 15:58 »
Für eine wirksame Übertragung genügt ein Realakt oder Organisationsakt in den gebräuchlichen Formen der Dienstpostenzuweisung oder -übertragung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 - Juris, Rn. 21; Kugele, BBesG, § 46, Rn. 4). Erforderlich ist gleichwohl, dass die entsprechende Organisationsmaßnahme von der zuständigen Stelle des Dienstherrn (Personalstelle) getroffen wurde und wirksam ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 4 B 10.00 - Juris, Rn. 22; OVG BB, Beschluss vom 4. Mai 2007 - OVG 4 N 18.04 - Juris, Rn. 8; VG Göttingen, Urteil vom 13. August 2002 - 3 A 3280/00 - Juris, Rn. 24, 27; Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2/2015, § 46 BBesG, Rn. 7; Kugele, BBesG, § 46, Rn. 4).

Mir scheint, dass es in Deinem Fall an einem solchen Organisationsakt mangelt. Daher ergibt sich m. E. kein Anspruch auf Zulage. Da es sich um keinen Fall der Verhinderungsvertretung handelt, fallen die Aufgaben des Inspektionsleitung allerdings auch nicht in Deine Zuständigkeit.