Mit dem Antrag allein wahrt man nicht die Ausschlussfrist. Die Fälligkeit tritt frühestens durch den Antrag ein. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit. Wer sich in Geduld üben will, bis der Arbeitgeber zahlt, sollte bei einer Antragstellung im Januar wenigstens spätestens vor Ende Juli den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend machen.