Autor Thema: Personalabteilung reagiert nicht auf Fristen - wie verfahren?  (Read 5461 times)

clarion

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@Nem, oder der AN akzeptiert zähneknirschend die Rechtsmeinung des AG.

azure90

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Kurze Frage zu dem Fristen:

Hab im Januar einen Antrag auf HG gestellt. Angenommen die PA meldet erst im November dem Land die höhere EG, bekomme ich dann die Bezüge für 11 Monate nachgezahlt oder nur für 6 Monate? Ich geh von 11 Monaten aus ist das korrekt?

Spid

  • Gast
Irgendwelche internen Meldungen des AG haben keinerlei Wirkung auf das Binnenverhältnis AG-AN. Sofern keine Geltendmachung des Anspruchs erfolgt ist, besteht nur Anspruch auf die Zahlung der Ansprüche, die noch nicht durch die Ausschlußfrist verfallen sind.

azure90

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Mit dem Antrag im Januar habe ich meinen Anspruch auf Zahlung nach höherer EG geltend gemacht. Somit sollte ja keine Ausschlussfrist zum tragen kommen?

WasDennNun

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Wenn du es richtig gemacht hast ja, aber warum noch warten und nicht nen Brief zum Gericht schicken.

Germanmann

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Ich habe auch im Januar den Antrag aufgrund der neuen EGO gestellt.

Antwort der AG:

Zitat
Ihren o.g. Antrag  haben wir fristgerecht erhalten.

Derzeit erfolgt eine entsprechende rechtliche Überprüfung. Nach Abschluss erhalten Sie zeitnah eine entsprechende Mitteilung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Falls es zu einem HG kommt, denke ich, dass ab Januar 2021 bezahlt wird.

Isie

  • Gast
Mit dem Antrag allein wahrt man nicht die Ausschlussfrist. Die Fälligkeit tritt frühestens durch den Antrag ein. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit. Wer sich in Geduld üben will, bis der Arbeitgeber zahlt, sollte bei einer Antragstellung im Januar wenigstens spätestens vor Ende  Juli  den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend machen.

WasDennNun

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Falls es zu einem HG kommt, denke ich, dass ab Januar 2021 bezahlt wird.
Ja, so werden es die meisten AG machen, auch wenn sie nicht müssten.
Und wenn die für eine rechtliche Prüfung so lange brauchen, dann kannst du denen doch Unterstützung anbieten und das Gericht entscheiden lassen.

Wer sich in Geduld üben will, bis der Arbeitgeber zahlt, sollte bei einer Antragstellung im Januar wenigstens spätestens vor Ende  Juli  den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend machen.
inkl. Verzugszinsen natürlich  8) da kommen ja schon ein paar hundert Euronen zusammen.