Danke für die Antworten! Bitte schreibt immer noch was TE und TB und so weiter bedeutet
Zu den Regelungen:
1. Es bestand ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis von X zur Universität C im Rahmen dessen für eine Entsendung in das Ausland ein Auslandszuschlag gezahlt wurde.
2. Für das Beschäftigungsverhältnis galten
a) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) und die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen
b) der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
c) die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Bundesland XZY jeweils gilt und
d) sonstige einschlägige Tarifverträge für das Land XZY.
3. Person X wurde dann durch Universität C gemäß § 4 TV-L unter Beibehaltung ihrer Bezüge zur Dienstleistung ins Land E abgeordnet.
In den Hinweisen zur Einstellung von X steht u.a.:
Ausschlussfrist (§ 37 TV-L Wissenschaft)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Es steht allerdings dort auch:
Mitteilungspflicht: Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.
Es sind mehr als 6 Monate vergangen. Person X hat sich wie oben beschrieben durch Erlaubnis der Abreise durch Organisation B auch bei dieser aus dem Land E abgemeldet. Ebenso wurde der Vorgesetzte an der Universität C darüber informiert.
Frage ist nun, sind Rückzahlungsansprüche geltend zu machen?