Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Rückzahlung Auslandszuschlag

<< < (6/8) > >>

Spid:
Wo wären im Sachverhalt solche Zweifel geschildert worden?

Isie:
Der TE schreibt anscheinend im Namen des Arbeitnehmers oder ist der Arbeitnehmer. Der TE schreibt sinngemäß, dass der Auslandszuschlag natürlich nicht hätte gezahlt werden dürfen. Er schreibt außerdem, X habe gedacht, es sei alles geregelt. Ein Blick auf die Gehaltsmitteilung oder die Gehaltsüberweisung hätte ergeben, dass der Auslandszuschlag weitergezahlt wurde. Also hätte X sich durch Rückfrage beim Arbeitgeber vergewissern sollen, ob der Auslandszuschlag zu Recht weiter gezahlt wurde. Dann wäre die Berufung auf die Ausschlussfrist selbstverständlich keine unzulässige Rechtsausübung. Der geschilderte Sachverhalt lässt aber keine eindeutige Bewertung zu.

Spid:
Wenn X gedacht hat, alles sei geregelt, steht das der Annahme von Zweifeln entgegen.

Isie:
Oder es ist eine Schutzbehauptung. Im Einstellungsschreiben wurde auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Die Mitteilung eines unter die Mitteilungspflicht fallenden Sachverhalts gegenüber einem Vorgesetzten dürfte nicht geeignet sein, die Mitteilungspflicht zu erfüllen.

Spid:
Sofern keine besondere Stelle benannt ist, dürfte insbesondere die Mitteilung an den unmittelbaren Vorgesetzten die Mitteilungspflicht erfüllen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version