Autor Thema: Rückzahlung Auslandszuschlag  (Read 4799 times)

Isie

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #30 am: 07.04.2021 15:50 »
Ganz sicher nicht.

Spid

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #31 am: 07.04.2021 15:56 »
Ganz sicher doch. Etwas anderes wäre der Fall, wenn der AG konkrete andere Ansprechpartner benannt hätte oder eine bestimmte Stelle für die Mitteilung festgelegt hätte. Hat er dies versäumt, ist der natürliche Ansprechpartner im Verhältnis zum AG der unmittelbare Vorgesetzte.

Isie

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #32 am: 07.04.2021 16:01 »
Wenn der Vorgesetzte normalerweise keine eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten übertragen darf, ist er auch nicht der richtige Ansprechpartner für die Anzeige einer Zuvielzahlung, es sei denn, er wurde ausdrücklich als Ansprechpartner dafür benannt.

Spid

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #33 am: 07.04.2021 16:16 »
Abgesehen davon, daß dies kein zulässiger Schluß ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der unmittelbare Vorgesetzte der Ansprechpartner für eine Überzahlung sei, da es nicht um die Überzahlung geht, sondern um die Mitteilung von Sachverhalten, die zu einer solchen geführt haben.

Hamurabi123

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #34 am: 07.04.2021 16:57 »
Vielen Dank für alle Rückmeldungen. Sehr aufschlussreich. Der präzise Wortlaut zur Mitteilungspflicht ist:

Mitteilungspflicht bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse: Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.

Demnach hätte es X klar sein müssen, was zu tun gewesen wäre. Sicherlich kam die Finanzierung von Organisation B und ging an Universität C. Organisation B hatte geschrieben, dass sie die Abmeldung von X aus E intern weiterleiten würden. Rückkehr nach E wäre eventuell möglich gewesen, ließ sich aber wegen Grenzschließung nicht realisieren. Organisation B hat keine Informationen zur Thematik der Auslandszuschläge seit Rückkehr von C gemacht. Insbesondere wurde vor Rückkehr von X durch die Information, dass die Stipendienleistungen weiter zugeteilt würden, ein unklares Bild vermittelt. X Dienstherr war aber nicht Organisation B, sondern Universität C.

Spid

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #35 am: 07.04.2021 18:09 »
Wenn X einen Diebstherrn hat, ist dies das falsche Unterforum.

Hamurabi123

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #36 am: 07.04.2021 18:37 »
 :-* @Spid.

Organisator

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #37 am: 08.04.2021 08:14 »
Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Wurde denn vom Beschäftigten genau das o.g. getan? Also die Mitteilung dem Personaldezernat gemacht (und nicht der Führungskraft oder anderen)?

Hamurabi123

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #38 am: 08.04.2021 11:07 »
Nein, X hat das versäumt. Da die Finanzierung von Organisation B an die Universität C kam (monatlich?) und Organisation B mit dem Umständen vertraut war (B hatte schriftlich ausgedrückt, dass eine Weiterförderung erfolgen würde sofern die Arbeit im remote-Modes erledigt würde und dies intern weiterleiten wollte), dachte X fälschlich, dass die Situation so geklärt wäre oder seitens B mit Universität C geklärt würde. Wie es die Umstände wollen, ist von B nicht mal so etwas wie "Entschuldigen Sie die Verwirrung..." oder ähnliches zu hören, nur, dass auf Grund der Pandemiesituation "viele Sachen unklar waren".

Organisator

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Antw:Rückzahlung Auslandszuschlag
« Antwort #39 am: 08.04.2021 11:42 »
Ich fasse zusammen:
X war verpflichtet, die Änderung (hier wohl der Adresse) dem Personaldezernat mitzuteilen.
X hat diese Änderung pflichtwidrig nicht mitgeteilt
Der Zuschlag wurde daher unberechtigt weitergezahlt

--> X ist rückzahlungspflichtig.