Vielen Dank für alle Rückmeldungen. Sehr aufschlussreich. Der präzise Wortlaut zur Mitteilungspflicht ist:
Mitteilungspflicht bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse: Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.
Demnach hätte es X klar sein müssen, was zu tun gewesen wäre. Sicherlich kam die Finanzierung von Organisation B und ging an Universität C. Organisation B hatte geschrieben, dass sie die Abmeldung von X aus E intern weiterleiten würden. Rückkehr nach E wäre eventuell möglich gewesen, ließ sich aber wegen Grenzschließung nicht realisieren. Organisation B hat keine Informationen zur Thematik der Auslandszuschläge seit Rückkehr von C gemacht. Insbesondere wurde vor Rückkehr von X durch die Information, dass die Stipendienleistungen weiter zugeteilt würden, ein unklares Bild vermittelt. X Dienstherr war aber nicht Organisation B, sondern Universität C.