Autor Thema: Einstufung bei Einstellung mit schädlicher Unterbrechung  (Read 6834 times)

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Hier steht:
§16
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

Wobei ich das hier mit den vier Jahren nicht verstehe... man kommt doch nach 2 Jahren in Stufe 3!?
Das bezieht sich, wie Du selbst zitierst, auf eine Einstellung in Entgeltgruppe 1 ;)

WasDennNun

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Ich brauch irgendwie was, womit ich argumentieren kann... ich will ja die Stelle haben, finde es nur sehr unfair mit der Stufe 1. Wo steht denn überhaupt, dass man auf Stufe 1 fällt..wieso denn nicht eine Stufe niedriger?
Hier steht:
§16
(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

Wobei ich das hier mit den vier Jahren nicht verstehe... man kommt doch nach 2 Jahren in Stufe 3!?
Wenn du die Stelle unbedingt haben willst, dann hast du einen schlechtere Verhandlungsspielraum.
Also dein Verhandlungsspielraum ist ganz einfach. Du musst nur folgendes klarstellen: Ich unterschreibe nur einen AV der festlegt, dass ich in der Stufe 3 (aufgrund Anerkennung von förderlichen Zeiten) eingestellt werde.
Argument:  §16 Absatz 2 Satz 4

Die Anwendung von §16 Absatz 5 würde deine Stufe 1 nicht ändern, es ist eine widerrufliche Zulage. Der AG würde dann dir aber das Entgelt der Stufe 3 überweisen.


Und natürlich ist es "unfair", aber es ist deine freie Entscheidung.

Mase1

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cyrix42

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Die Frage des TE ist offenbar geklärt. Insofern ist dies jetzt eher eine akademische Nachfrage meinerseits fürs bessere Verständnis:

In Satz 1; PE3 legt - im Gegensatz zum TVÖD - zeitlich exakt fest, wann die einschlägige Berufserfahrung als solche durch Zeitablauf entwertet ist und mithin eine solche nicht mehr darstellt.

Die entsprechende Protokoll-Erklärung macht doch aber keinerlei Aussage über die Einschlägigkeit irgendwelcher Berufserfahrung, sondern regelt (nur), was in dem Satz 2, auf den in der PE verwiesen wird, unter einem "vorherigen Arbeitsverhältnis" zu verstehen ist. Das sind doch zwei völlig verschiedene Dinge, die erst einmal per se nichts miteinander zu tun haben.

Wieso sollte nun gerade diese PE dazu dienen können, dass man aus der dort getroffenen Definition des "vorherigen Arbeitsverhältnisses" ableiten könne, wann in dort nicht betrachteten Fällen nun einschlägige Berufserfahrung vorliegt, oder nicht?

Spid

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Weil das BAG die PE im Gesamtkontext als Zeitvorschrift zur Entwertung einschlägiger Berufserfahrung interpretiert.

cyrix42

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Ok. Kannst du -- sofern es keine Mühe macht, da es eher um Interesse als um echte Notwendigkeit geht -- eine entsprechende Quelle zum Nachlesen nennen? (Denn m.E. steht eben genau dies eben nicht da...)

Spid

  • Gast
U.a. BAG, Urteil v. 03.07.14 - 6 AZR 1088/12 mit weiteren Verweisen.

Bastel

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Für E11/1??

cyrix42

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@Spid: Danke für den Verweis.

Nett fand ich den Satz im Urteil: "Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. " Um dann damit etwas zu postulieren (dass sich PE Nr. 3 nicht nur, wie explizit im TV-L formuliert, auf Satz 2 bezieht, sondern auch auf Satz 3 aus Gleichheitsgründen angewendet werden soll), was eben von den Tarivvertrags-Parteien nicht so formuliert wurde.

Interessant ist aber, dass sich das Gericht nicht dazu auslässt, was einschlägige Berufserfahrung eigentlich ist. Es sagt nur lapidar " § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend." Hier geht es um die Berücksichtigung [!] einschlägiger Berufserfahrung, nicht darum, ob überhaupt welche existiert... Wenn man sich aber den Nachsatz aus Satz 1 "sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt" anschaut, wird hier auf die Existenz von einschlägiger Berufserfahrung abgehoben. Auch hier erscheint mir eher wieder Interpretation des Geschriebenen in einer andereren Art als dem Wortlaut von Nöten, um eine abschließende Regelung zu erkennen. (Denn wenn einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber vorliegt, die nach Satz 2 aber nicht berücksichtigungsfähig ist, trifft auch Satz 1 nach eigener Aussage keine Regelung...)

Spid

  • Gast
Tarifverträge bedürfen nunmal der Auslegung - und erfahren diese auch regelmäßig. Im referenzierten Urteil wird das so lapidar abgefrühstückt, weil das in den entsprechenden Verweisen ausgeführt wird.

cyrix42

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Danke noch einmal für den Hinweis.

Wie verhält es sich denn dann eigentlich mit der Sonderregel für Wissenschaftler (§40 Nr. 5), wo ja eine abweichende Regelung zu §16 (2) getroffen wird. Hier stehen keine Protokoll-Erklärungen dabei; der Satz 2, auf den die PE Nr. 3 sich in §16 mit ihren Fristen bezieht, ist hier unverändert. Nach dem von dir verlinkten Urteil, sind diese Fristen dann auch auf Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern anzuwenden. Andererseits heißt es in Satz 4 dieser hier anzuwendenden Fassung klar "4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend:  Zeiten  mit  einschlägiger  Berufserfahrung  an  anderen  Hochschulen  oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

Gilt hier also auch die Frist der obigen PE, dass nur die einschlägige Berufserfahrung aus Beschäftigungsverhältnissen, die höchstens 6 Monate vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beendet wurden, berücksichtigungsfähig ist? (Das wäre m.E. konsequent; auch wenn es dem Ansinnen der hier getroffenen Regel, die Mobilität von Wissenschaftlern zu fördern, völlig zuwider laufen würde...)

Spid

  • Gast
Soweit ich das überblicke, hatte das BAG darüber noch nicht zu befinden.