@Spid: Danke für den Verweis.
Nett fand ich den Satz im Urteil: "Es ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien verfassungskonforme Regelungen treffen wollen. " Um dann damit etwas zu postulieren (dass sich PE Nr. 3 nicht nur, wie explizit im TV-L formuliert, auf Satz 2 bezieht, sondern auch auf Satz 3 aus Gleichheitsgründen angewendet werden soll), was eben von den Tarivvertrags-Parteien nicht so formuliert wurde.
Interessant ist aber, dass sich das Gericht nicht dazu auslässt, was einschlägige Berufserfahrung eigentlich ist. Es sagt nur lapidar " § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend." Hier geht es um die Berücksichtigung [!] einschlägiger Berufserfahrung, nicht darum, ob überhaupt welche existiert... Wenn man sich aber den Nachsatz aus Satz 1 "sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt" anschaut, wird hier auf die Existenz von einschlägiger Berufserfahrung abgehoben. Auch hier erscheint mir eher wieder Interpretation des Geschriebenen in einer andereren Art als dem Wortlaut von Nöten, um eine abschließende Regelung zu erkennen. (Denn wenn einschlägige Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber vorliegt, die nach Satz 2 aber nicht berücksichtigungsfähig ist, trifft auch Satz 1 nach eigener Aussage keine Regelung...)