Autor Thema: Eingruppierung TVöD-VKA Teil II  (Read 4152 times)

Polarbär

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Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« am: 08.04.2021 21:25 »
Hallo ihr Lieben,

leider konnte ich unter dem alten Topic keine Beiträge mehr verfassen, wahrscheinlich wurde es geschlossen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114336.msg178534/topicseen.html#msg178534

Es geht um die Eingruppierung einer hauswirtschaftlichen Stelle in einer Kindereinrichtung (derzeit ist der AG der Auffassung, dass die Stelle in einer EG3 eingruppiert ist):

Wir sind in der Hinsicht weiter gekommen und haben die Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle ergattert:

Diese enthält folgende Infos:

1. Allgemein/Organisatorische Einordnung

keine für die Eingruppierung nötigen Infos


2. Arbeitsplatzbeschreibung


neue Aufgaben (gesetzliche Grundlagen) seit der letzten Arbeitsplatzbeschreibung:
- Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
- Lebensmittelverordnung
- Allergiekennzeichnung
- Infektionsschutzgesetz

Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten (Was wird getan?):

I. Organisatorische Vor- und Nachbereitung des Mittagessens (Zeitanteil 20%)
- eigenständige Erstellung von altersgerechten Essensplänen nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
- Berücksichtigung individueller Ernährungerfordernisse bei Kindern / Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten
- Allergiekennzeichnung
-Einkauf von Essen und Getränken, Zukauf von Frischkost; Orientierung an Saison und an regionaler und biologischer Erzeugung der Nahrungsmittel
-Bestellung von Tiefkühlkomponenten
-Angemessene Lagerhaltung, Überprüfung der Haltbarkeitsdaten von LEbensmittelvorräten
-Dokumentation von ...  hier ist nichts weiter eingetragen

anzuwendende Rechtsnormen:
Lebensmittelverordnung und Infektionsschutzgesetz, interner Hygieneplan

II. Zubereitung der Mittagsmahlzeit (Zeitanteil 40%)
- Zubereiten / Auftauen der Tiefkühlkomponenten
- Zubereitung der kompletten Mittagsmahlzeit
- Zubereitung von Frischkost (Rohkost, Salate, Obst), von Nachtisch und Kochen von Beilagen
- Zubereitung von warmen und kalten Getränken
- nach Absprache: Vorbereitung von kleinen ZWischenmahlzeiten oder Kuchen für besondere Anlässe
- Rückstellproben von jeder Mahlzeit erstellen

anzuwendende Rechtsnormen:
Lebensmittelverordnung und Infektionsschutzgesetz, interner Hygieneplan

III. Essensausgabe (Zeitanteil 5-10%)
- Vorbereitung des Geschirrs
- nach Absprache: Decken des Tisches, evt. mit den oder durch die Kinder, Essensausgabe bzw. Auftischen

IV. Aufräum- und Nacharbeiten (Zeitanteil 10-15%)
- Abräumen und Abwischen der Tische
- Essensreste ver- und entsorgen
- Spülmaschine einräumen, einschalten, entleeren, nach Absprache: erneut einräumen diesen Part finde ich klasse, selbständigkeit wird vorrausgesetzt, aber wenn noch Geschirr übrig ist, soll man absprechen ob eine weitere Maschine angeschaltet wird...
- Nach Absprach: gespültes Geschirr verräumen
- Spülmaschine pflegen (Salz, Klarspüler, Reiniger)
- Nach Absprache: Entsorgung von Altglas

V. Reinigungsarbeiten und Hygienemaßnahmen (Zeitanteil 20%)
-Durchführung der vorgeschriebenen HYgienemaßnahmen und Einhaltung der Hygienevorschriften
- Reinigung von Arbeitsflächen und Spüle
- Innen- und Oberflächenreinigung im Küchenbereich
- Reinigung und Pflege von Kühlschränken und Tiefkühlschränken gemäß Hygienerichtlinie
- Nach Absprache: Waschen/Trocken/Legen von Wäsche
- Nach Absprache v.a. in den Ferien: Großputz- und Wäschearbeiten

VI. Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in einzelne Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (kein Zeitanteil eingetragen)
- Nach Absprache mit der Einrichtungsleitung; mit dem Ziel, den Kindern Alltagskomponenten zu vermitteln

Punkte 3 bis 7:

keine  für die Eingruppierung nötigen Infos

8. Erforderliche Fachkentnisse und Vorraussetzungen

Berufliche Qualifikation: Ausbildung Fachrichtung Hauswirtschaft

besondere erforderliche Vorraussetzung der Stelle: (zwingend) rechtliche Kenntnisse des Infektionsschutzgesetzes, Lebensmittelverordnung, Vorgaben der Allergiekennzeichnung

9. Zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten:

- gepflegtes Äußeres
- Kenntnisse in Essenszubereitung, gesunder Ernährung (Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährung), Hauswirtschaft und Hygiene
- Freude an der Arbeit im Umfeld von Kleinkindern, Kindern oder Jugendlichen
- Nervliche Belastbarkeit und Fähigkeit, auch in lauterem Umfeld zu arbeiten
- Freundliches und offenes Auftreten; tolerante und annehmende Grundhaltung
- Fähigkeit zur Selbstorganisation und zur eigenständigen Handhabung von Arbeitsabläufen

10. Unterschrift Stelleninhaber/-inhaberin und Unterschrift Dienststellenleitung


______________________________________________________________

Obwohl das ganze am Ende eine Unterschrift erfordert wurde die Beschreibung bisher nicht zur Unterschrift vorgelegt.
 ______

Über die Einteilung der Zeitanteile lässt sich streiten I und II sind eher vertauscht oder bei 30%/30%.
______

Zudem finde die Aufgliederung der Tätigkeiten etwas zu feingliedrig, da der Großteil der Tätigkeiten bei Bedarf bzw. im großen Zusammenhang ausgeführt wird.
Die Tätigkeit sieht für mich eher wie 2 einheitliche Arbeitsvorgänge mit dem Arbeitsergebnis "Mittagsversorgung von Kindern und Jugendlichen in Spiel und LErneinrichtung des Jungendamtes" und "Durchführung von Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Einrichtungen..."
____

Außerdem habe ich einen interessanten Artikel zum Thema Fachkenntnisse gefunden welcher auf den TVöD $12 verweist:
https://www.anwalt24.de/lexikon/fachkenntnisse_-_eingruppierung_-_beispiele

Da wird geschrieben:

Für den Bereich TVöD -VKA:

-EG4: Gründliche Fachkentnisse (zu mindestens einem Viertel der Gesamtarbeitszeit)
-EG5: Gründliche Fachkentnisse
-EG6 Gründliche und vielseitige Fachkentnisse

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn der Stelleninhaber zur Ausübung der Aufgaben nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des Aufgabenkreises oder sonstige Fachkenntnisse anwenden muss. Die Fachkenntnisse müssen die eigenständige Erledigung eines Vorgangs ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen.


Der AG scheint sich bewusst zu sein (lt. Punkt 8 ), dass für die Ausübung der Tätigkeit zwingend Fachkentnisse in den Bereichen Kenntnisse des Infektionsschutzgesetzes, Lebensmittelverordnung und Vorgaben der Allergiekennzeichnung notwendig sind. Wenn man sich nun noch die Arbeitsanteile der Punkte I und II (gesamt 60%) ansieht, wäre die Stelle ja mindestens in der EG4 einzuordnen
______

Der AG kommt unter Punkt 8. selbst zu der Einschätzung, dass eine berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Hauswirtschaft erforderlich ist. Dies spräche meiner Auffassung nach für eine Eingruppierung in die EG5 (wenn das o.g. Tätigkeitsprofil dies hergibt, die persönliche Anforderung wäre mit einer 3-jährigen Ausbildung in dem Bereich erfüllt)



Wäre mal jemand der Erfahreneren so gut hier eine Einschätzung abzugeben wohin er die Stelle eingruppieren würde?

VG
Polarbär

Spid

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #1 am: 08.04.2021 21:55 »
Kenntnis != nähere Kenntnis. Es gibt lediglich einen AV, der gFk erfordert, AV I. Ansonsten sind es einfachste Tätigkeiten, einfache Tätigkeiten oder solche, die eine fachliche Anlernung erfordern. Da AV I weniger als ein Viertel der auszuübenden Tätigkeit ausmacht, ist E3 wohl zutreffend. Streiten könnte man, ob man Vorbereitung und Zubereitung tatsächlich trennen kann. Dann käme man wieder in den Bereich, der im anderen Thread diskutiert wurde.

Polarbär

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #2 am: 08.04.2021 22:12 »
Damit ich das richtig verstehe:
Die formelle Frage ob AV I und AV II getrennt oder als zusammenhängender AV betrachtet werden, führt zu einem Bewertungunterschied von EG3 zu EG9a?

Spid

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #3 am: 08.04.2021 22:16 »
Das ist keine formelle Frage - und sie kann auch den Unterschied zwischen E1 und E15 ausmachen.

Polarbär

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #4 am: 08.04.2021 22:46 »
Also wenn ich mir einige Gerichtsurteile zu diesem Thema anschaue, scheinen die Arbeitsgerichte der Meinung zu sein, dass es bei den AV hauptsächlich auf das erzielte Arbeitsergebnis ankommt. Als Beispiel das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bzgl. der Eingruppierung

https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2018/2018-05-24/4_AZR_816-16.pdf&ved=2ahUKEwjlsqyZwO_vAhXngP0HHWixAIMQFjAAegQIBxAC&usg=AOvVaw0vdmK2OU77JY9EwEroqEdp

Hierbei ist mir bewusst, dass sich dieses Urteil auch auf die Umgruppierungsrichtlinien beim Übergang vom BAT zum TVöD bezieht. An der Betrachtungsweise bzgl. der AV im TVöD ändert das ja aber grundsätzlich nichts.

Jetzt ist natürlich die Frage wie da die Chancen auf Erfolg stehen. Aber vor Gericht ist es ja bekanntermaßen wie auf hoher See, da darf man wahrscheinlich nur hoffen

Organisator

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #5 am: 09.04.2021 08:34 »
Der AG kommt unter Punkt 8. selbst zu der Einschätzung, dass eine berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Hauswirtschaft erforderlich ist. Dies spräche meiner Auffassung nach für eine Eingruppierung in die EG5 (wenn das o.g. Tätigkeitsprofil dies hergibt, die persönliche Anforderung wäre mit einer 3-jährigen Ausbildung in dem Bereich erfüllt)

Wäre mal jemand der Erfahreneren so gut hier eine Einschätzung abzugeben wohin er die Stelle eingruppieren würde?

Hinsichtlich der Eingruppierung bin ich vom Ergebnis her bei Spid, also auch E 3.

Die Einschätzung des Arbeitgebers, ob und ggf. welche Ausbildung vorliegen sollte, ist für die Eingruppierung unerheblich. Etwas übertrieben könnte der AG auch einen Lebensmittelchemiker fordern und mit den genannten Tätigkeiten wäre auch der nach E 3 eingruppiert.

Interessant finde ich die wohl schon stattgefundene Diskussion über die mögliche Trennung zwischen Planung/Einkauf und Zubereitung.
Zwar ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ein gut abgrenzbares und zu bewertendes Arbeitsergebnis, ob dies jedoch einer sinnvollen Arbeitsorganisation entspricht ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Möglich erscheint es jedoch.
Möglich erschiene sogar, z.B. bei einer Großküche den AV 1 in Planung und Einkauf aufzuteilen ;)

Polarbär

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #6 am: 09.04.2021 17:11 »
Zitat
Interessant finde ich die wohl schon stattgefundene Diskussion über die mögliche Trennung zwischen Planung/Einkauf und Zubereitung.
Zwar ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen 1 und 2 ein gut abgrenzbares und zu bewertendes Arbeitsergebnis, ob dies jedoch einer sinnvollen Arbeitsorganisation entspricht ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Möglich erscheint es jedoch.
Möglich erschiene sogar, z.B. bei einer Großküche den AV 1 in Planung und Einkauf aufzuteilen

Ist keine Großküche  ;)
Versorgung von ca. 60 Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichen Gruppen und Altersstufen.
Das ganze komplett alleine, ohne fachlich übergeordnete Hauswirtschafterin/Ernährungsberaterin o.ä.. Wenn AV I so auszuführen wäre, dass eine andere Person AV II ausführen könnte, wäre der Aufwand für AV I wohl aufwendiger.

Die Rechtssprechung neigt ja auch eher dazu "große Arbeitsvorgänge" zu bilden.
Beispielsweise kommt das LAG Hamm bei der Betrachtung der Tätigkeit einer Ergäzungskraft in einem Kindergarten zu dem Schluss, dass ihr zu erreichendes Arbeitsergebnis die "Betreuung der zur Gruppe gehörenden Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren während der Dauer ihres Aufenthaltes in dem Kindergarten X" ist. Hier führt die "Atomisierung" der Arbeitsvorgänge auch dazu, dass die TB in die Gruppe S3 eingruppiert wurde (das Gericht entschied unter Berücksichtigung des einheitlichen Arbeitsvorganges auf S8)

In diesem Fall sah die Tätigkeitsbeschreibung folgendermaßen aus:
1. Ausgeführte pädagogische Arbeiten: 25 %
– Durchführung der pädagogischen Arbeit in der Gruppe nach Absprache mit der Gruppenleitung
– Kleingruppenarbeit nach Absprache mit der Gruppenleitung
– Teilnahme an Einzel- und Teamfortbildungen
– Vorbildfunktion hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit in der Gruppe und der gesamten Einrichtung
– Eingewöhnung der neuen Kinder
– Betreuung der 25-Stunden-Mittagsgruppe
– hauswirtschaftliche Angebote in der Gruppe (Kochen und backen mit den Kindern).

2. Ausgeführte pflegerische Arbeiten: 25 %
– Pflegerische Tätigkeiten am Kind, Hilfestellung beim Toilettengang sowie Waschen, Cremen, Wickeln
– Beachten der Hygiene hinsichtlich der Betreuung der Kinder, der Räume und des Inventars
– Erste Hilfe bei Verletzungen leisten und dokumentieren

3. Ausgeführte hauswirtschaftliche Arbeiten: 25 %
– Tägliches Kehren des Gruppenraumes und der Gruppengarderobe
– Wöchentliches Entstauben der Möbel im Gruppenraum
– Spülmaschine ein- und ausräumen im Rahmen des Küchendienstes
– Mittagsspüldienst nach Dienstplanmöglichkeit bei Fehlen der Küchenkraft
– Sauberhalten der Gemeinschaftsräume
– Verantwortung für Mobiliar und Inventar der Einrichtung
– Mitverantwortung für die Ordnung und Sauberkeit in der Räumen der Einrichtung und im Außenspielbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien
– Verantwortung für die Sauberkeit und Ordnung im Küchenbereich unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienekriterien

4. Ausgeführte organisatorische Aufgaben in der Gruppe: 15 %
– Festgelegte Zeitplanungen einhalten
– Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten und besonderen Aktivitäten
– Verantwortung unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht für den reibungslosen Tagesablauf
– Verantwortung für das ordentliche Verlassen der genutzten Räumlichkeiten
– Verantwortungsvoller Umgang mit Verbrauchsmaterialien
– Absprachen mit dem Gruppen- und Gesamtteam hinsichtlich eines geregelten Tagesablaufs

5. Elternarbeit – ausgeführte Arbeiten: 5 %
– Freundliches und kompetentes Auftreten gegenüber der Elternschaft zum Wohle der Einrichtung

6. Ausgeführte Verwaltungsaufgaben: 5 %
– Gelegentliches Führen der Anwesenheitsliste
– Melden besonderer Vorkommnisse bezüglich der Gruppe und der Gesamteinrichtung an die Leitung
– kontinuierliche berufliche Fortbildung

7. Führung von Mitarbeitern/-innen: 0 %
Es werden keine Aufgaben übernommen.

8. Kontakt nach Außen / Öffentlichkeitsarbeit: 0 %
Es werden keine Aufgaben übernommen.
[/size]

Quelle: https://rechtsanwalt-krau.de/urteilearbeitsrecht/lag-hamm-urteil-vom-07-11-2019-11-sa-297-19/

Diese Arbeitsvorgänge lassen sich mMn genau so gut oder schlecht auftrennen wie die der vorher aufgezeigten Tätigkeitsbeschreibung.

Organisator

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #7 am: 12.04.2021 08:08 »
Diese Arbeitsvorgänge lassen sich mMn genau so gut oder schlecht auftrennen wie die der vorher aufgezeigten Tätigkeitsbeschreibung.

Ich finde, dass die Tätigkeiten der Ergänzungskraft anders zu bewerten sind hinsichtlich der Aufteilung.

Bei der Küchenkraft sind die Tätigkeiten Planung, Einkauf, Zubereitung, Ausgabe, Abwasch sehr gut zeitlich trennbar, insoweit kann man auch eigene Arbeitsvorgänge daraus machen.

Bei der Ergänzungskraft ist es eben nicht so, dass man zuerst pädagogische Arbeiten mit den Kindern macht und danach pflegerische Tätigkeiten, sondern dies bunt gemischt ist und somit ein Arbeitsvorgang.

Spid

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #8 am: 12.04.2021 09:32 »
Die Frage ist auch eher das trennbare Arbeitsergebnis. Ist der Speiseplan von Einkauf und Zubereitung sinnvoll zu trennen oder ist das Arbeitsergebnis nicht eher die fertige Mahlzeit auf dem Tisch?

Organisator

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #9 am: 12.04.2021 09:52 »
Die Frage ist auch eher das trennbare Arbeitsergebnis. Ist der Speiseplan von Einkauf und Zubereitung sinnvoll zu trennen oder ist das Arbeitsergebnis nicht eher die fertige Mahlzeit auf dem Tisch?

Interpretiere ich es richtig, dass es dabei auf die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers ankommt?
Also bei einer Großküche wäre es ein trennbares Arbeitsergebnis, bei einer Kleinküche eher nicht und somit ein zusammenhängender Arbeitsvorgang?

Spid

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #10 am: 12.04.2021 09:56 »
Selbstverständlich. Ist wie bei Bearbeitung von Anträgen unterschiedlicher Schwierigkeit: wenn jemand vorsortiert und schwierige und einfache Fälle jeweils zuweist, sind schwierige und einfache Anträge jeweils ein AV unterschiedlicher Wertigkeit, hat man Buchstabe K-P ist es ein Arbeitsvorgang mit der Wertigkeit der schwierigen Anträge.

Organisator

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Antw:Eingruppierung TVöD-VKA Teil II
« Antwort #11 am: 12.04.2021 09:59 »
Hat Sinn. Danke fürs Erläutern!