Sofern du mit Stellenbewertung die Eingruppierung deiner auszuübenden Tätigkeiten meinst, steht es dir, genauso wie dem AG, frei sich eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung zu bilden.
Wenn man sich darüber einig ist und zum gleichen Ergebnis kommt, dann schön und man bekommt das Entgelt auf das man sich geeinigt hat (was trotz allem ja nicht bedeutet, dass man das Entgelt entsprechend seiner Eingruppierung bekommt).
Wenn nicht, dann muss ein Arbeitsgericht feststellen wie man eingruppiert ist.
Oftmals besteht schon Uneinigkeit darüber, was die auszuübenden Tätigkeiten sind und wie die Zeitanteile der sich daraus ergebenden Arbeitsvorgänge sind.
Da kann ich nur empfehlen, dem AG eine entsprechende Aufstellung zu geben, wie man es sieht.
(Und die natürlich für einem eine positive Interpretation der Sachlage ist)