Autor Thema: Wechsel DO-Angestellter (Beamter Bund) zu Land Hessen (Beamter Land Hessen)  (Read 3013 times)

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Hallo zusammen,

aktuell bin ich Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter). Die Grundsätze des Beamtenrechts (Bund) finden Anwendung. Bevor ich DO-Angstellter wurde, war ich beim Land Hessen als Beamter tätig. Über eine Abordnung von ca. 4 Monaten, fand dann eine Versetzung statt. Dies ist ca. 2 Jahre her.

Aus persönlichen Gründen strebe ich einen Wechsel zu meinem alten Dienstherren (Land Hessen) an. Hier wurde mir bereits Interesse signalisiert, dass eine Rückkehr möglich ist. Grundsätzlich ist die Rückkehr relativ schnell angestrebt (seitens des Dienstherren und auch von mir).

Die Frage ist, inwiefern eine Rückkehr für mich am besten umzusetzen ist.

Vermutlich wäre eine direkte Versetzung zum Zeitpunkt X am besten? Ich könnte mir vorstellen, dass auf eine erneute Abordnung verzichtet werden würde. Ansonsten würde es wieder über Abordnung mit Ziel der Versetzung zum Zeitpunkt X laufen?

Inwiefern kann mein aktueller Dienstherr die Abordnung/Versetzung blockieren/hinauszögern? Gibt es hier einen Zeitwert, wann sie mich spätestens gehen lassen müssen?

Wäre ein Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei meinem aktuellen Dienstherren und Ernennung zum Beamten beim Land Hessen eine Option, sofern der aktulle Dienstherr "blockiert"? Ist dies möglich und welche Risiken gehen damit einher? Meine Anwartschaftsansprüche würden bestehen bleiben? Wie wäre es mit Urlaubsansprüchen? Könnten diese übertragen werden bzw. hätte ich vor Ausscheidem aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch darauf meinen Urlaub zu nehmen?
Bei der Abordnung/Versetzung weiß ich, dass mein Urlaub damals übertragen worden ist.

Das sind vorab die ersten Fragen, die mir durch den Kopf gehen. Bei Rückfragen gerne. Vielen Dank vorab.

Casiopeia1981

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Hi. Meines Erachtens ist eine Versetzung rechtlich gar nicht möglich. Nach meiner Meinung müsstest du dein Dienstverhältnis durch Kündigung beenden.

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Hallo!
Vielen Dank für die Antwort und die Einschätzung.

Ich dachte, dass ggf. §28 Abs. 2 erster Satz greift:
"Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ... zulässig".
Nachdem ich etwas nachgelesen habe, ist eine Versetzung wohl dienstherrenübergreifend möglich. Wobei hier die Frage ist, ob lediglich Dienstherren "Bund" gemeint sind oder eben auch länderübergreifend.
Ein Anspruch auf Versetzung besteht wohl nicht, sodass ich wohl das "ok" meines Dienstherren brauchen würde.

Sofern dies nur über eine "Kündigung" möglich ist und ich nahtlos "neu ernannt" werde, dürfte mit den Anwartschaften nichts passieren? Wenn ich richtig gelesen habe, kann bei einer Kündigung der Dienstherr maximal 3 Monate auf Zeit spielen?

Vielen Dank vorab.

Casiopeia1981

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Du bist ja kein Beamter, sondern formal Arbeitnehmer mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Deswegen scheidet eine klassische Versetzung aus.

Ernennung mit Wirkung vom X. Y. und dann Entlassung beantragen. Bzgl. Versorgungszeiten: Das muss mit dem Dienstherrn geklärt werden. Hängt vom Versorgungsrecht des Landes ab. Manchmal ist es eine Ermessensentscheidung. Gibt mehrere Möglichkeiten: gebundene Entscheidung, soll-Regelung, kann-Regelung. Muss wie gesagt vorab geklärt werden.

Falls Anerkennung, dann wird die Nachversicherung aufgeschoben, weil kein unversorgtes Ausscheiden aus dem versicherungsfreien DO-Verhältnis vorliegt. 

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Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe soeben bezüglich der "Kündigung" in meinem Dienstvertrag bezüglich der Kündigungsfristen geschaut.
Dort ist nichts konkretes vermerkt, es wird auf die Dienstordnung verwiesen.
Nach Durchsicht der Dienstordnung wird hier wiederum bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf die §§ 31 ff BBG verwiesen.

Daher könnte grundsätzlich § 31 Abs. 1 Nr 2 in Frage kommen (Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherren wird eingegangen)?

Oder §33 Entlassung auf Verlagen zum Zeitpunkt X. Hier könnte der Dienstherr maximal 3 Monate hinauszögern?

Bezüglich der Anrechnung der Versorgungszeiten dürfte dies vermutlich kein Problem werden. Kann mich erinnern, dass zum Landesträger damals viele DO Angestellte von KK gewechselt waren, die auch ihre DO Zeiten angerechnet bekommen haben.
Bezüglich der Laufbahnbefähigung dürfte es auch keine Probleme geben, da ich ja beim Land "gelernt" habe.




Casiopeia1981

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So einfach ist das alles nicht.

Der Wechsel als Do-Angestellter von einer KK zu einem anderen SV-Träger ist anders zu werten, weil die Dienstordnungen oft dafür eine Spezialregelung enthalten.

Ich kann nur dringend empfehlen, bei einem Wechsel aus dem DO-Verhältnis in ein Beamtenverhältnis die rechtlichen Fragen vorher zu klären und sich nicht drauf zu verlassen.