Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung verhindert Stufenaufstieg (TVöD-Bund)  (Read 4795 times)

Blocki

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Hallo,

ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage zu einer kuriosen und gleichzeitig ärgerlichen Konstellation:

Historie:
Am 01.01.2014 trat ich (damalig in EG 6) in die Erfahrungsstufe 5 (Laufzeit: 5 Jahre) ein. Demzufolge wäre der Stufenaufstieg in Stufe 6 zum 01.01.2019 erfolgt.
Am 01.03.2016 erfolgte Höhergruppierung in EG 9a. Stufenlaufzeit in der 5 begann neu --> neues Stufenaufstiegsdatum: 01.03.2021.

Gegenwart:
Am 12.04.2021 wurde bekanntgegeben, dass u.a. meine Stelle rückwirkend zum 01.01.2021 auf EG 9b gehoben wird. Es kamen keine neue Tätigkeiten hinzu. Die Stelle wurde auf Anstoß des Referatsleiters neu bewertet und entspricht eben der heutigen EG 9b. Der entsprechende Änderungsvertrag liegt vor, unterschrieben habe ich ihn nicht.
Denn...stimme ich durch meine Unterschrift der Stellenhebung ab 01.01.2021 zu, würde mein - eigentlich bereits seit 01.03. erfolgter Aufstieg in Erfahrungsstufe 6 - nachträglich obsolet. Durch das Rückwirkungs-Datum würde damit die Laufzeit der Stufe 5 am 01.01.2021 erneut von 0 beginnen. Somit würde ich nach 4 Jahren und 10 Monaten(!!!) der 5 Jahre auf null zurückfallen. 4 Jahre und 10 Monate wären - rückwirkend, obwohl bereits die Grenze erreicht war - zum Teufel.

Neues Aufstiegsdatum für Stufe 6 wäre der 01.01.2026.

Sofern in dieser Zeit keine weitere Höhergruppierung in jedweder Form erfolgt, hätte ich dann exakt 12(!) Jahre in Stufe 5 zugebracht. Bei jeder weiteren eventuellen Veränderung käme sogar noch Zeitraum xy hinzu.

Das ist äußerst frustrierend und kann doch nicht "im Sinne des Erfinders" sein...

Die Personalabteilung sieht sich außer Stande, in meinem Fall den Rückwirkungszeitraum auf bspw. 01.03.2021 oder auch 01.04.2021 zu reduzieren... wodurch ich ja genau genommen im Vergleich zu meinen Kollegen, deren Stelle ebenfalls gehoben wird, erstmal freiwillig auf Geld verzichten würde... also 3-4 Monatsnachzahlungen. Das würde ich anstatt des Stufen-Neustarts jedoch liebend gerne in Kauf nehmen.

Unser Personalrat ist bei dem Thema leider auch ein echter Totalausfall und versucht nicht mal, irgendwie meine Interessen zu vertreten.

So gehen mir aufgrund der Differenz zwischen Stufe 5 und 6 in diesen kommenden 5 Jahren rund 8.000 Euro Netto-Gehalt verloren. Und das, obwohl mein Stufenaufstieg im Grunde ja schon stattgefunden hat, aber durch dieses unselige "rückwirkend" quasi wieder zurückgenommen wird.

Hat jemand eine ähnliche Konstellation bereits erlebt und kann mir vielleicht nützliche argumentative Ratschläge geben? Eure Meinungen würden mich sehr interessieren. Vielen Dank!

Liebe Grüße
Blocki


Spid

  • Gast
Stellen und deren Bewertung oder deren Heben sind tariflich völlig unbeachtlich und Haben keinerlei Wirkung auf die Eingruppierung. Letztere steht auch nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht geändert hat, ändert sich auch die Eingruppierung nicht. Wenn die auszuübende Tätigkeit nunmehr zur Eingruppierung in E9b führt, war das auch schon am 01.03.16 der Fall.

Blocki

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Ich war Ende 2017 von der einen auf die andere 9a-Stelle gewechselt. Es war also nicht immer die selbe Stelle seit 2016. Nur zur Ergänzung...

Spid

  • Gast
Dann eben seit „Ende 2017“.

Lars73

  • Gast
Was steht denn genau im Vertragsangebot?

Soweit die bisherigen Tätigkeiten zu einer Eingruppierung in die E9b führen:
Du solltest noch Rückwirkend ab Ende 2017 die Bezahlung nach E9b Stufe 5 geltend machen. Der Arbeitgeber kann dann auf die tarifliche Ausschlussfrist verweisen, dann geht es zumindest um 6 Monate.
Stufenaufstieg in die Stufe 6 dann regulär Ende 2022.

Soweit es um die Übertrag höherwertiger Tätigkeiten geht. Diese kann man ablehnen. Eventuell bleibt man dann für immer in der E9a. Man kann verhandeln die Übertragung zu einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen. Zumal die Rückwirkende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ein Problem ist. (Denkbar eigentlich nur wenn auszuübenden Tätigkeiten e9a waren aber bereits Aufgaben nach E9b wahrgenommen wurden.