Autor Thema: Dienstjubiläum DJubV  (Read 2625 times)

Pacodemias

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Dienstjubiläum DJubV
« am: 15.04.2021 08:40 »
Hallo zusammen,

ein/e Tarifbeschäftigte/r ist verbeamtet worden beim Bund. Die Ausbildung zur/m Verwaltungsfachangestellten hat er/sie damals (vor 10 Jahren) beim gleichen Arbeitgeber (Bund) absolviert.

Nach §3 Abs. 1 DJubV sind Ausbildungen bei einem Dienstherren berücksichtigungsfähig für die Berechung der Dienstjubiläumszuwendungen.

Wie ist das hier genau zu verstehen? Die Ausbildung war ja beim Bund, der widerum ein Dienstherr ist (nach § 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), aber als Tarifbeschäftigte ist es ja nicht der "eigene Dienstherr".

Kann die Ausbildungszeit angerechnet werden? Die Zeit als Tarifbeschäftigte wurde ihr/ihm angerechnet.

Danke schonmal im voraus :)

Asperatus

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Antw:Dienstjubiläum DJubV
« Antwort #1 am: 15.04.2021 19:56 »
Die Verordnung spricht hier von einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Von eigenem Dienstherrn steht dort (bewusst) nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Ausbildung anders gewertet werden sollte als die Zeit als Tarifbeschäftigter (hauptberufliche Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a DJubV).

Pacodemias

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Antw:Dienstjubiläum DJubV
« Antwort #2 am: 19.04.2021 11:52 »
Danke, genau so sehe ich es auch..

hier im Haus sehen es die Personaler (noch) anders. Jetzt muss ich nur irgendwo dazu noch nen Kommentar oder Rechtsprechung finden...

Peter Enis

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Antw:Dienstjubiläum DJubV
« Antwort #3 am: 20.04.2021 10:11 »
Es steht alles in §3 Abs. DJubV.

Auch die beiden genannten Fälle: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit und einer Ausbildung.

Pacodemias

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Antw:Dienstjubiläum DJubV
« Antwort #4 am: 21.04.2021 11:43 »
nein, die Ausbildung ist lt. meinem "Dienstherren" nicht dort genannt, weil sie nicht im Beamtenverhältnis war damals.

McOldie

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Antw:Dienstjubiläum DJubV
« Antwort #5 am: 21.04.2021 11:57 »
Es ist nicht gefordert, dass die Ausbildungszeit in einem ööfentlichen-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis abgeleitstet sein muss. In soweit zählen auch Ausbildungszeiten (also Lehrzeiten) mit. Voraussetzung ist lediglich, dass sie b ei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt sein müssen.
Wenn die Zeit nicht angerechnet wird, einfach Widerspruch einlegen (falls noch möglich)