Autor Thema: Befristungen von Gruppenleitungen  (Read 2032 times)

Ariadne

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Befristungen von Gruppenleitungen
« am: 15.04.2021 10:20 »
Hallo zusammen, ich habe Fragen zu folgendem Sachverhalt:
Für unsere Mitarbeiter findet aufgrund einzelvertraglicher Lösung der TVÖD Bund vollumfänglich Anwendung. Führungsaufgaben werden außertariflich bezahlt und deren Übertragung erfolgt aufgrund Entscheidung der Führungsetage vorerst auf mehrere Jahre befristet (>5 Jahre).
Gruppenleitungen sind innerhalb der Entgelttabelle eingruppiert und haben ganz "normale" Arbeitsverträge ohne Zusatzvereinbarungen und wurden bisher zur Erprobung anfangs für 2 Jahre übertragen und bei Bewährung entfristet. Diese sollen nun (für neue und auch für noch befristete Übertragungen) auf Basis einer Dienstanweisung der Führungsetage ebenfalls wie die außertariflichen Verträge über längere Zeit befristet werden. Die Führungsetage sieht hier ein Gleichbehandlungsgebot. Der Betriebsrat beruft sich auf die Dienstanweisung, die von ihm nicht anfechtbar ist. Ist dies rechtens? Ich sehe weder im Tarifvertrag noch im Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeit dies anzuordnen. Wie bewertet ihr den Sachverhalt?

Lars73

  • Gast
Antw:Befristungen von Gruppenleitungen
« Antwort #1 am: 15.04.2021 10:39 »
Tariflich ist dies über Führung auf Zeit (§ 32 TVöD) grundsätzlich möglich. Allerdings kommt es auf die Details der Ausgestaltung an ob dies rechtlich angreifbar ist. Dabei ist zwischen Bestandsbeschäftigten und Neueinstellungen ggf. zu unterscheiden (da unterschiedlich ausgestaltet).

Bei Personen die bereits in Führung auf Probe (§31 TVöD) beschäftigt werden ist ebenfalls wieder zwischen Neueinstellungen und Bestandspersonal welche die Führungsaufgabe übertragen bekommen haben.
Einvernehmlich lässt sich Führung auf Zeit grundsätzlich vereinbaren. Bei extern eingestellten Personen hat man ein erheblichen Druckpotential als Arbeitgeber eine solche Vereinbarung durchzusetzen. Bei Bestandspersonal besteht grundsätzlich ein Anspruch bei Bewährung die Aufgabe anschließend dauerhaft übertragen zu bekommen.

TzBfG spielt dann eine Rolle wenn der Arbeitsvertrag insgesamt befristet ist. Soweit nur die Übertragung der Führungsaufgabe befristet ist (dahinter aber ein unbefristeter Arbeitsvertrag liegt) ist die rechtliche Basis eine andere. Aber auch da gibt es eine Missbrauchskontrolle.

Die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates sind bei den Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers eingeschränkt.

Ariadne

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Befristungen von Gruppenleitungen
« Antwort #2 am: 19.04.2021 09:15 »
Lieber Lars73, vielen Dank für die Antwort. Es geht bei der Übertragung in fast allen Fällen um Bestandsbeschäftgite mit einem unbefristeten Vertrag. Dass die Übertragung in Form von Führung auf Zeit (§32 TVöD) befristet möglich ist, ist mir bewusst und wird auch seitens der entsprechenden Mitarbeiter und auch von mir nicht beanstandet. Jedoch dachte ich, dass dies zeitlich begrenzt ist (wie z.B. im TzBfG). Standardmäßig sollen es insgesamt 3 Befristungen sein mit einer Laufzeit zwischen 2 und 3 Jahren bis zu einer Gesamtdauer von 7 Jahren außer die zuständige Führungskraft setzt sich für eine "vorzeitige" Entfristung ein. Ich und viele meiner betroffenen Kollegen halten die Gesamtdauer für unverhältnismäßig. Wer sich nach zwei Jahren nicht bewährt hat, schafft es meines Erachtens auch nicht nach 5 oder 7 Jahren.

Dass die Einflussmöglichkeiten des BR eingeschränkt sind, ist verstanden. Aber kann denn der einzelne Mitarbeiter etwas tun? Gibt es zur Thematik Gerichtsurteile? Bzw. wo kann man sowas suchen?

Lars73

  • Gast
Antw:Befristungen von Gruppenleitungen
« Antwort #3 am: 19.04.2021 09:31 »
§ 32 definiert doch die Zulässige Dauer. E10-E12 max 8 Jahre mit maximal drei Vereinbarungen. Ab E13 max. 12 Jahre mit 4 Vereinbarungen. Allerdings sagt dies nichts über die tatsächliche arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer solchen befristeten Übertragung  aus.

Der einzelne Mitarbeiter kann unter den Bedingungen die Führungsposition ablehnen.

Es gibt wenig Rechtsprechung dazu. Einer der wenigen Entscheidungen ist LAG Berlin-Brandenburg vom   28.10.2020(Az: 24 Sa 158/20). Entweder in die Kommentare zum § 32 TVöD gehen oder halt Rechtsprechungsdatenbanken wie Juris heranziehen.

Ansonsten muss man halt die allgemeine Rechtsprechung zu befristeten Vertragsbestandteilen (doppelte Billigkeitsprüfung) heranziehen. Dabei ist die Zulage nach § 32 (3) TVöD in der Abwägung zu berücksichtigen.

Ariadne

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Befristungen von Gruppenleitungen
« Antwort #4 am: 20.04.2021 06:36 »
Super, vielen Dank dafür.