Autor Thema: Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.  (Read 4025 times)

Krynup

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Hallo liebes Forum,

ich bin fleißiger Leser des Forums und danke für die vielen Informationen! Nach einiger Zeit habe ich nun eine Frage:

ich bin in E 11 Stufe 2 TV-L (allg. nichttechn. Verwaltungsdienst) eingruppiert, habe aber noch keine lange Diensterfahrung, sodass ich mich an dieses Forum wende, um meine Möglichkeiten auszuloten.

Zu meinem Fall:
Mein Vorgesetzter (A13s) fällt für längere Zeit aus, einen ausgeschriebenen Stellvertreter (ehemals A12 eingruppiert) gibt es nicht. Ich werde/habe bis jetzt die Tätigkeit (A13s/A12) übernommen, ohne öffentlich als Stellvertreter ausgewiesen zu sein. Mein Vorgesetzter meinte, dass er mal gucken müsse, was man als Ausgleich tun könnte. Zitat: "[...] ich will nicht, dass Sie sich wegbewerben." (ohne mich wäre im Sachgebiet erstmal "Ebbe")
Nun habe ich in den TV-L geschaut, aber nur das Thema "Zulage" gefunden. Gibt es im Allgemeinen noch andere Möglichkeiten die ich ins Feld führen kann? Ich würde mich gerne auf so ein Gespräch vorbereiten. Es könnte überlegt werden, die Stelle "neu" bewerten zu lassen; gut, aber es ist ja nicht sicher, ob es zu einer höheren Bewertung kommt. Welche anderen "Stellschrauben" habe ich noch? Eine Art Zulage - und wenn ja, wie hoch könnte man gehen, was ist üblich? Was würde es noch geben?

Ich studiere nebenher einen Master in Public Management, werde aber vor März '23 nicht fertig werden. Soll heißen, dass mir die "höherwertigen Tätigkeiten" ja auch nicht für den höheren Dienst (Verbeamtung) angerechnet werden können, oder?

Besten Dank für Ideen.

Grüße

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #1 am: 15.04.2021 20:40 »
Für eine vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit besteht Anspruch auf eine Zulage nach §14 TV-L. Der Sachverhaltsschilderung ist aber nichts zu entnehmen, das auf eine höherwertige Tätigkeit hindeutete.

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #2 am: 16.04.2021 07:10 »
Es besteht weiterhin die Möglichkeit das du eine Zulage nach §16.5 bekommst.
D.h. du bekommst das Entgelt von 2 Stufen mehr ausgezahlt. (In deinem Fall E11 Stuf 4)

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #3 am: 16.04.2021 07:29 »
Welche der tatbestandlichen Voraussetzungen des §16 Abs. 5 TV-L sollte im Sachverhalt gegeben sein?

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #4 am: 16.04.2021 07:31 »
Bindung von qualifizierten Fachkräften

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #5 am: 16.04.2021 08:45 »
Gem. BAG bedarf es als Voraussetzung für die Ermessensausübung im Rahmen des §16 Abs. 5 TV-L einer Prüfung der jeweils objektiven Tatbestandsvoraussetzung, hier also ein Anlaß oder zumindest eine Annahme, die eine zu schwache Bindung der inredestehenden Fachkraft vermuten ließe.

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #6 am: 16.04.2021 08:56 »
Steht doch schon in der SV, dass eine Führungskraft dieser Meinung ist.
Oder ist es tariflich geregelt, wie der AG zu so einer Feststellung gelangen muss, um eine solche Feststellung zu treffen?

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #7 am: 16.04.2021 09:01 »
Da steht, was die "Führungskraft" - wobei diese ja offenkundig nicht zur Vertretung des AG befugt ist - will. Eine objektive Tatbestandsvoraussetzung hingegen wäre, daß der TE sich wegbewerben will.

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #8 am: 16.04.2021 09:53 »
Oder ist es tariflich geregelt, wie der AG zu so einer Feststellung gelangen muss, um eine solche Feststellung zu treffen?

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #9 am: 16.04.2021 10:03 »
Da es nicht um eine Feststellung geht, sondern auf die objektive Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung ankommt, wäre eine solche Regelung ziemlich unsinnig.

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #10 am: 16.04.2021 10:09 »
Wenn der AG also der Meinung ist, er will jemanden Binden, dann kann er die Zulage gewähren.

Ein objektives Gespräch zwischen AG und TB könnte so aussehen:
AG: Denken sie darüber nach sich weg zu bewerben?
TB: Ja
AG: Würden Sie nicht mehr darüber nachdenken, wenn ich eine Zulage zahle.
TB: Ja
AG: also bekommst du die Zulage
TB: Danke

Spid

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #11 am: 16.04.2021 11:24 »
Nein, der Wille des AG genügt eben nicht. Es bedarf auch objektiver Momente. Das fiktive Gespräch könnte ein solches sein. Derlei wurde aber nicht geschildert.

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #12 am: 16.04.2021 12:11 »
Nein, der Wille des AG genügt eben nicht. Es bedarf auch objektiver Momente. Das fiktive Gespräch könnte ein solches sein. Derlei wurde aber nicht geschildert.
Süß

@ Krynup
Wie du siehst, wenn der AG dir was gutes tun will und du es auch willst, dann kann er dir eine Zulage nach §16.5 zahlen.

Krynup

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #13 am: 16.04.2021 15:50 »
Ich danke euch!

Ich verstehe den § 16(5) so, dass ich dann auf die Karte "Erpressung" spiele. Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Zulage dann auf "Zeit?" gewährt wird und nicht in meine natürliche Stufenzeit zählt, oder?

Was mir auch noch in den Kopf kommt: sobald ich sage, dass ich eine andere Bewerbung rausschicke (außerhalb des Landes Berlin), dass dann gesagt werden könnte: "geh'doch." Das entscheidet im Grund doch die Dienststelle und nicht meine Leitung.

 

WasDennNun

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Antw:Mögliche Regelungen des TV-L zB Zulagen etc.
« Antwort #14 am: 16.04.2021 16:07 »
Ich danke euch!

Ich verstehe den § 16(5) so, dass ich dann auf die Karte "Erpressung" spiele.
naja, die lieben Verwaltungsmenschen müssen ja was haben um Ihren A* an der Wand zu behalten. Sprich einen ordentlichen Grund.
Einige Verwaltungen wollen in so einem Fall Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch sehen, andere ein alternatives Arbeitsangebot und wiederum andere sehen die Gefahr einen guten Mitarbeiter zu verlieren und gewähren die Zulage ohne solche harten nachweise, sondern nur auf Basis der Einschätzung des Vorgesetzten.
Zitat
Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Zulage dann auf "Zeit?" gewährt wird und nicht in meine natürliche Stufenzeit zählt, oder?
Richtig, die Zulage ist widerruflich und kann unterschiedlich ausgestaltet werden.
Fixer Betrag 8der nicht größer sein darf als 2 stufen mehr) oder dauerhaft 2 Stufen mehr.
Sprich jetzt Entgelt von E11S2 zu E11S4 und dann später von E11S3 zu E11S5...
Geht alles, haben wir auch schon alles gemacht.
Zitat
Was mir auch noch in den Kopf kommt: sobald ich sage, dass ich eine andere Bewerbung rausschicke (außerhalb des Landes Berlin), dass dann gesagt werden könnte: "geh'doch." Das entscheidet im Grund doch die Dienststelle und nicht meine Leitung.
Ja, das entscheidet der AG, durch wen er sich da vertreten lässt, und wem er wie glaubt, dass hängt eben vom Laden selbst ab, s.o.

Und alle Verhandlungen die man führt sind Pokerspiele. Und wenn sie sagen: Dann geh doch, dann geht man oder man bleibt, wie man will.

Ich habe dieses Spiel in meiner beruflichen Laufbahn mehrfach gespielt und dadurch auch durchaus schon mal mehr verdient als eine Vorgesetzter. Oder bin gegangen, weil das Angebot eben besser war.