Der Garantiebetrag ist auf den Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Höhergruppierung begrenzt, die Summe aus dem Entgelt der E7/5 und dem Garantiebetrag dürfte also das Tabellenentgelt der E9a/5 plus Entgeltgruppenzulage nicht übersteigen. Die Errechnung des Unterschiedbetrages erfolgt nämlich unter Hinzuziehung einer zustehenden Entgeltgruppenzulage. Im vorliegenden Fall ist - sofern bisher keine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach §9 oder §17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-L zusteht - der Unterschiedsbetrag durch Subtraktion des Tabellenentgelts der E7/5 von der Summe aus dem Tabellenentgelt der E9a/3 und der Entgeltgruppenzulage zu ermitteln: 3326,44€+156,79€-3295,75€=187,48€. 187,48€ ist mehr als 180€. Es steht kein Garantiebetrag zu.