Autor Thema: Einschlägige Berufserfahrung  (Read 2191 times)

LernenfuersLeben

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Einschlägige Berufserfahrung
« am: 16.04.2021 08:45 »
Hallo in die Runde,

kann mir jemand weiterhelfen und erklären, was dieser Passus bedeutet?

“Maßgeblich ist allerdings nicht, wie die Tätigkeit im vorherigen Arbeitsverhältnis formal tatsächlich bewertet worden ist, sondern wie sie entgeltrechtlich zutreffend zu bewerten war” BAG vom 24.10.13 - 6 AZR 964/11- ZTR 2014,80)

Geht um ob eine Tätigkeit, die laut Arbeitszeugnis sehr identisch mit der neuen Tätigkeit ist, jedoch von der Eingruppierung darunter liegt. Ist dies nicht damit begründbar, dass die auszuübende Tätigkeit im Sachbearbeiterbereich bei zwei unterschiedlichen Kommunen fast nie 100% gleich ist (organisatorisch) und demzufolge auch Unterschiede in der Eingruppierung möglich sind?! Die Kernfrage ist, ob man es einschlägig ist, wenn es inhaltlich laut Zeugnis überein passt? Ob dies nach Definition reichen würde inkl. der o.g. Begründung...

Danke im Voraus!

Liebe Grüße

Spid

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #1 am: 16.04.2021 08:47 »
Besteht denn Anlaß zu der Vermutung eines Eingruppierungsirrtums beim alten Arbeitgeber?

LernenfuersLeben

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #2 am: 16.04.2021 09:37 »
Also ist mit dem von mir zitierten Abschnitt vom BAG der Bewertungsirrtum vom vorherigen AG gemeint?

Mit dem heutigen Wissen, kann ich sagen, dass die Arbeitsvorgänge damals nicht korrekt gebildet wurden, inwiefern dann die gleiche EG der neuen Tätigkeit, sprich die damalige auszuübende Tätigkeit gleich eingruppiert ist, ist schwer zu beurteilen... Muss man eigentlich die EG offenlegen, wenn das Zeugnis vorliegt? Schlussendlich ist es ja eben nur eine Rechtsmeinung, wobei alter, aber auch neuer AG irren könnten. Wie wäre jemand aus der freien Wirtschaft zu beurteilen, bei dem ein solches System nicht vorhanden ist? Wäre mal interessant, wie da die Vergleichbarkeit der Tätigkeit hergestellt wird.

LG

Spid

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #3 am: 16.04.2021 09:41 »
Damit ist ein Eingruppierungsirrtum gemeint. Innersystemisch kann grundsätzlich auf die Eingruppierung abgestellt werden, was es einfacher macht.

Organisator

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #4 am: 16.04.2021 09:42 »
Unabhängig von den juristischen Feinheiten hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung
Wenn ich mir einen neuen Arbeitgeber suche und dieser mit mir anfängt hinsichtlich der -nicht vorhandenen- einschlägigen Berufserfahrung zu diskutieren und nicht darauf kommt, solche Zeiten als förderlich zu betrachten, dann ists wohl der falsche Arbeitgeber.

LernenfuersLeben

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #5 am: 16.04.2021 09:54 »
@spid innersystemisch heißt: neuer AG fragt, wie die Tätigkeit vorher eingruppiert war und stellst fest, dass es darunter liegt, demnach ist die pauschale Rechtsfolge - nicht einschlägig? Sry für die Nachfrage...

@Organisator absolut richtig, nur leider ist man in dem Bereich wahrscheinlich in schlechter Verhandlungsposition, da schätzungsweise 70-100 Bewerbungen möglicherweise vorliegen und davon bestimmt 50% formal die Anforderungen erfüllen. Wobei ich sicherlich einen Vorteil habe in diesem Bereich 4 Jahre direkt tätig gewesen zu sein. Ist echt schwierig... die Bewerberlage spricht nicht für pokern...

Spid

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Antw:Einschlägige Berufserfahrung
« Antwort #6 am: 16.04.2021 10:00 »
Innersystemisch soll innerhalb desselben oder eines sehr ähnlichen Tarifregimes.