Hallo Forum-Gemeinschaft,
ich habe zu Paragraph 14 - vorübergehende Aufgabenübertragung - ein paar Verständnisfragen.
Wenn Aufgaben/Tätigkeiten übertragen bis zu 6 Monaten übertragen werden, spricht man doch vom Direktionsrecht des Arbeitgebes, oder? (z.B. bei entgeltgruppengleichen Tätigkeiten) Was ist wenn die im Direktionsrecht übertragenen Aufgaben höherwertig sind, z.B. mit einer E8, statt der eigenen Eingruppierung in E7? Greift dann auch Paragraph 14 TVöD, wenn das Direktionsrecht mindestens 1 Monat, längstens 6 Minate gilt?
Darüber hinaus würde mich interessieren, was wäre bei vorgenannter Konstellation, wenn der TB nicht die 'Vorraussetzung in der Person' erfüllt, er z.B. als Meister (E8) oder staatl. gepr. Techniker (9a) vorübergehend bis zur Nachbesetzung eine Ingenieursstelle (E10) übernimmt, ihm also per Direktionsrecht dies Aufgaben für 6 Monate (vermutlicher Abschluss des Besetzungsverfahren, Nachbesetzung der Ingenieursstelle) übertragen werden. Erhält der TB dann ggf. die Zulage zur E10 oder zur 9c?
Danke im voraus!
allo