Autor Thema: Paragraph 14 TVöD  (Read 2322 times)

Christian79

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Paragraph 14 TVöD
« am: 20.04.2021 19:01 »
Hallo Forum-Gemeinschaft,

ich habe zu Paragraph 14 - vorübergehende Aufgabenübertragung - ein paar Verständnisfragen.
Wenn Aufgaben/Tätigkeiten übertragen bis zu 6 Monaten übertragen werden, spricht man doch vom Direktionsrecht des Arbeitgebes, oder? (z.B. bei entgeltgruppengleichen Tätigkeiten) Was ist wenn die im Direktionsrecht übertragenen Aufgaben höherwertig sind, z.B. mit einer E8, statt der eigenen Eingruppierung in E7? Greift dann auch Paragraph 14 TVöD, wenn das Direktionsrecht mindestens 1 Monat, längstens 6 Minate gilt?
Darüber hinaus würde mich interessieren, was wäre bei vorgenannter Konstellation, wenn der TB nicht die 'Vorraussetzung in der Person' erfüllt, er z.B. als Meister (E8) oder staatl. gepr. Techniker (9a) vorübergehend bis zur Nachbesetzung eine Ingenieursstelle (E10) übernimmt, ihm also per Direktionsrecht dies Aufgaben für 6 Monate (vermutlicher Abschluss des Besetzungsverfahren, Nachbesetzung der Ingenieursstelle) übertragen werden. Erhält der TB dann ggf. die Zulage zur E10 oder zur 9c?

Danke im voraus!   


allo

Lars73

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #1 am: 20.04.2021 19:09 »
Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Soweit tatsächlich Aufgaben nach E10 vorübergehend übertragen werden (und Voraussetzung in der Person nicht erfüllt sind) wäre es E9c. Meist wird ja eine Mischung der bisherigen Aufgaben und der Vertretungsaufgaben übertragen. Dann muss man die sich daraus ergebenen Aufgaben bewerten.

Wo käme ein längstens 6 Monate her?

Christian79

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #2 am: 20.04.2021 19:11 »
Bei uns macht der Dienstherr sehr oft vom Direktionsrecht gebrauch.
Kommt glaube ich aus der GewO106.

Christian79

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #3 am: 20.04.2021 19:12 »
Sinn und Zweck ist, dass er schnell und am Personalrat vorbei reagieren kann .

Lars73

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #4 am: 20.04.2021 19:15 »
Es gibt keine solche Grenze von 6 Monaten bezüglich des Direktionsrecht. Er kann dies auch länger machen.

Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. (Zumindest in der Personalvertretungsgesetzen die ich überblicke.) Das ändert nichts daran, dass es eine Anwendung des Direktionsrecht ist und eine Zustimmung des Beschäftigten nicht nötig ist.

Spid

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #5 am: 20.04.2021 19:16 »
TB haben keinen Dienstherrn. Die §14 TVÖD ist eine Erweiterung des Direktionsrechts des AG, für die im Gegenzug Anspruch auf eine Zulage besteht. Eine Begrenzung auf 6 Monate gibt es dabei nicht noch würde dadurch der Anspruch auf die Zulage berührt.

Christian79

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #6 am: 20.04.2021 19:18 »
Danke dir erstmal wegen ersten Antwort.

Nun zur Mitbestimmung des Personalrates. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, muss er den beteiligten, der Besvhäftigte selbst kann dem Direktionsrecht nicht widersprechen? Verrückt.
Gilt das auch an Oder und Spree, sprich Brandenburg?

Christian79

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Antw:Paragraph 14 TVöD
« Antwort #7 am: 20.04.2021 19:20 »
TB haben keinen Dienstherrn. Die §14 TVÖD ist eine Erweiterung des Direktionsrechts des AG, für die im Gegenzug Anspruch auf eine Zulage besteht. Eine Begrenzung auf 6 Monate gibt es dabei nicht noch würde dadurch der Anspruch auf die Zulage berührt.

Ok nicht Dienstherr, die Dienststelle vertreten durch den Hauptverwaltungsbeamten.