Autor Thema: Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung  (Read 1931 times)

Berta

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Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung
« am: 21.04.2021 15:06 »
Hallo liebe Mitglieder,

mal wieder geht es um das Thema "Höhergruppierung.

Ich bin Sachbearbeiterin in der Unterhaltsvorschusskasse und bin mit einer E8 eingruppiert.

Zum 01.07.2017 wurde das UVG-Gesetz reformiert und somit erweitert und komplexer. Im August 2017 habe ich einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung bzgl. der Gesetzeserweiterung gestellt.

Jetzt - fast 4 Jahre später - kommt mein AG zu dem Entschluss, dass eine Höhergruppierung (E 9b) gerechtfertigt ist.

Allerdings erst ab 01.04.2019, da meine Amtsleitung behauptet, dass die Gesetzesänderung keine Auswirkung auf eine Höhergruppierung hat. Jedoch haben wir im April 2019 die Akten untereinander neu aufgeteilt und dies wäre - laut Aussage meiner AL - eine Höhergruppierung wert. Es kamen keine neue Aufgaben hinzu. Alle Kollegen haben die gleichen Aufgaben wie zur Novellierung des Gesetzes.

Meine Fragen:
Hat das schon mal einer so gehört oder erlebt?
Muss ich das so hinnehmen?

Danke für eure Antworten

Spid

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Antw:Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung
« Antwort #1 am: 21.04.2021 15:07 »
Die Gesetzesänderung an sich hat auch keinerlei Wirkung auf die Eingruppierung.

Lars73

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Antw:Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung
« Antwort #2 am: 21.04.2021 15:12 »
Sind mit der Verteilung der Akten eine Auftrennung von Vorgängen unterschiedlicher Schwierigkeit verbunden oder werden sie alleine nach Anfangsbuchstaben etc. verteilt?

Kaiser80

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Antw:Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung
« Antwort #3 am: 21.04.2021 15:17 »
Jedoch haben wir im April 2019 die Akten untereinander neu aufgeteilt und dies wäre - laut Aussage meiner AL - eine Höhergruppierung wert. Es kamen keine neue Aufgaben hinzu.

Eingruppierung kann so einfach sein...

Berta

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Antw:Höhergruppierung nach Gesetzeserweiterung
« Antwort #4 am: 21.04.2021 15:23 »
Die Akten wurden aufgeteilt, in dem zwei Kollegen nur eingestellte mit Rückforderung machen aber Vertretungsweise die laufende Sachbearbeitung beibehalten und die anderen Kollegen die laufende Sachbearbeitung beibehalten bis zur Aufhebung.