Autor Thema: Familienzuschlag Stufe 2  (Read 5152 times)

Lurchibald

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Familienzuschlag Stufe 2
« am: 21.04.2021 20:32 »
Hey ich hab mal ne Frage die ich mir selbst mit dem  § 40 BBesG nicht beantworten konnte.

Folgende Konstellation.

Ein Soldat heiratet eine Frau die aus erster Ehe Kinder mitbringt.
Beide leben zusammen im selben Haushalt.
Der Ex-Ehemann der Frau ist selbst neu verheiratet hat aber halbes Sorgerecht für die Kinder und zahlt auch Kindesunterhalt.
Kindergeldberechtigt ist die Frau.

Nun zum eigentlichen Problem.
Der Ex-Ehemann ist Berufsfeuerwehrmann und hat somit bisher selber Familienzuschlag Stufe 2 bekommen.

Wer erhält nun den Familienzuschlag für die Kinder?
Der der Unterhalt zahlt, oder der der die Kinder aufgenommen hat?
Die BVA des Soldaten sagt der der die Kinder aufgenommen hat. Die des Feuerwehrmannes sagt der der Unterhalt zahlt.

Was stimmt nun??

Ich hoffe hier hat jemand eine fundierte Antwort.

Lg

Howefri

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #1 am: 21.04.2021 20:47 »
Wenn die Frau das Kindergeld bekommt dann erhält der Soldat ab dem Monat der Heirat den Familienzuschlag 2. Der Feuerwehrmann geht leider leer aus

Asperatus

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #2 am: 22.04.2021 11:17 »
Die Kopplung an den Bezug von Kindergeld ist in § 40 BBesG eindeutig geregelt. Fraglich ist der Dienstherr des Berufsfeuerwehrmanns, der gemäß Sachverhalt Beamter zu sein scheint, denn grundsätzlich sind die Feuerwehren Ländersache. Dann müsste man in das jeweilige Landesbesoldungsgesetz schauen. Hat der Unterhaltspflichtige dort einen Anspruch auf Kindergeld, weil es sich beispielsweise nicht nach dem Kindergeldbezug richtet, könnte ggf. der Familienzuschlag für die Frau nach § 40 Abs. 4 BBesG um die Hälfte gekürzt werden.

HansG

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #3 am: 22.04.2021 11:30 »
in der BW gibt es auch Beamte in Feuerwehrdienst.

Asperatus

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #4 am: 22.04.2021 12:08 »
in der BW gibt es auch Beamte in Feuerwehrdienst.

Daher "grundsätzlich".

MNJ2019

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #5 am: 24.04.2021 00:30 »
Der Familienzuschlag der Stufe 2 und den folgenden Stufen ist dem Soldaten zu zahlen. Einschlägig ist hier § 40 Abs. 5 BBesG. Wer die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist vorrangig anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kindergeldes (§ 64 Abs. 2 EStG) und damit auch bzgl. des kindbezogenen Familienzuschlags. Ein ganz gutes Beispiel findet sich in Ziff. 40.5.8 BBesGVwV. Eine hälftige Aufteilung des Familienzuschlags der Stufen 2 und den folgenden Stufen gibt es nicht.

Asperatus

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #6 am: 24.04.2021 11:28 »
Eine hälftige Aufteilung des Familienzuschlags der Stufen 2 und den folgenden Stufen gibt es nicht.

Richtig, nach dem BBesG nicht. Theoretisch könnte jedoch ein Anspruch aus einem Landesbesoldungsgesetz für den Nichtkindergeldberechtigten bestehen. Ich kenne nicht alle 16 Regelungen zum Familienzuschlag der Länder. In einem solchen Fall könnte § 40 Abs. 4 BBesG greifen:

Zitat
Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte...

MNJ2019

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #7 am: 24.04.2021 12:43 »
Sorry, aber in § 40 Abs. 4 BBesG werden nur Regelungen zum sog. Verheiratetenbestandteil (Stufe1) des Familienzuschlags getroffen (siehe auch Ziff.40.4.1 BBesGVwV). Und darum geht es dem Fragesteller ja nicht.

Wu3gB7

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #8 am: 04.05.2021 11:35 »
Ein Soldat heiratet eine Frau <= hat demzufolge Anspruch auf dem Familienzuschlag (Fz) der Stufe 1 wegen Eheschließung, das ergibt sich aus der Rangfolge aus dem BBesG.
Die aus erster Ehe Kinder mitbringt und beide leben zusammen im selben Haushalt. Die Frau bezieht das Kindergeld, somit hat der Soldat Anspruch auf den Fz der Stufe 2 und der Folgenden.

Der Ex-Ehemann ist Berufsfeuerwehrmann und ist selbst neu verheiratet <= hat demzufolge Anspruch auf dem Familienzuschlag (Fz) der Stufe 1 wegen Eheschließung.
Nach dem BBesG hat der Berufsfeuerwehrmann zwar Anspruch auf den kinderbezogenden Anteil im Fz (KiFz), aber er wird vorrangig an den Soldaten gezahlt wegen Haushaltsaufnahme der Kinder und der Kindergeldzahlung an die Ehefrau.

 

Asperatus

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #9 am: 04.05.2021 21:04 »
Die Frau bezieht das Kindergeld, somit hat der Soldat Anspruch auf den Fz der Stufe 2 und der Folgenden.

Müsste der Soldat nicht das Kindergeld beziehen, um Anspruch auf die Stufe 2 zu haben?

Wu3gB7

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #10 am: 10.05.2021 13:27 »
Müsste der Soldat nicht das Kindergeld beziehen, um Anspruch auf die Stufe 2 zu haben?

Nein, es sei den die Ehefrau Beamte, Richterin oder Soldatin und hat ebenfalls Anspruch auf Familienzuschlag (Fz). Ich gehe davon aus, das die Ehefrau keinen Anspruch auf Fz hat.

Voraussetzung auf die Zahlung des KiFz ist, das überhaupt Kindergeld gezahlt wird.

Der Soldat hat durch die Eheschließung und jetzt wichtig, durch die Haushaltsaufnahme des Stiefkindes in seinem Haushalt, Anspruch auf den KiFz.

Das Kind muss bei ihm gemeldet sein. Da das Kind mit der Mutter in ein und dem selben Haushalt lebt bekommt sie auch das Kindergeld.

Damit sind auch die Voraussetzung gegeben um den KiFz der Stufe 2 zu zahlen.

Ich hoffe das ich das Verständlich geschrieben habe.

Howefri

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Antw:Familienzuschlag Stufe 2
« Antwort #11 am: 11.05.2021 13:36 »
Das Kind muss bei ihm gemeldet sein. Da das Kind mit der Mutter in ein und dem selben Haushalt lebt bekommt sie auch das Kindergeld.

Das ist so nicht ganz richtig. Das Kind könnte auch z.B. zwecks Studium in einer anderen Stadt einen eigenen ersten Wohnsitz angemeldet haben. Wichtig ist jetzt ein zeitweiliger Aufenthalt im Haushalt der Mutter mit der man immer noch einen häusliche Gemeinschaft begründen kann... z.B. in den Ferien, an den Wochenenden, Verein und Freunde bilden immer noch den Lebensmittelpunkt. Kindergeld und Familienzuschlag 2 werden in diesem Fall weiterbezahlt.