Autor Thema: Eingruppierung  (Read 5266 times)

Dingsda

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Eingruppierung
« am: 01.03.2021 09:14 »
Hallo zusammen,

ich hatte mich 2018 intern auf eine andere Stelle (von E6 auf E8) beworben, diese auch im November 2018 erhalten. Zudem erfolgte ein Schreiben mit der Information, dass ich die Eingruppierung in  E8  voraussichtlich zum Mai 2019 erhalten werde. Bis dahin erfolgt die Zahlung der aktuellen Entgeltgruppe inkl. Zulage (Differenzbetrag) der höherwertigen Tätigkeit zu E8 Stufe 2.

Bisher erhalte ich immer noch die E6 inkl. Zulage. Im Mai 2020 hatte ich  einen Stufenaufstieg in Stufe 4.
Die Anpassung der Zulage erfolgte ebenfalls von E8 Stufe 2 zu E8 Stufe 3.

Aktuell erhalte ich also die E6 Stufe 4 mit Zulage zur E8 Stufe 3.

Habe nun die Info erhalten, dass ich in den nächsten 3 Monaten meine E8 rückwirkend zum 01.05.2019 erhalten soll. Mir konnte aber bisher niemand sagen, in welche Stufe ich eingruppiert werde. Eventuell würde eine Rückzahlung fällig, aber auch hier keine genauen Angaben.

Weiß jemand, wie hier der genaue und richtige Ablauf ist und auf was ich mich einstellen muss?

Vielen Dank.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 01.03.2021 09:15 »
Wurde die neue Tätigkeit ausdrücklich zunächst nur vorübergehend übertragen?

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 01.03.2021 09:23 »
Danke für die schnelle Rückmeldung.

Ich hab das Schreiben nochmal rausgesucht.

Dort steht, dass ich vorübergehend 6 Monate auf dem ausgeschriebenen Dienstposten eingesetzt werde. Für die Zeit der vorübergehenden Übertragung wird die Zulage gezahlt. Nach Bewährung und dauerhafter Übertragung erfolgt die Eingruppierung in EG 8, was ja dann in den nächsten Monaten erfolgen soll.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #3 am: 01.03.2021 09:31 »
Dann bestand für die 6 Monate Anspruch auf die Zulage. Sofern sich der AG nicht weiter verhalten hat, war anschließend wieder die ursprüngliche Tätigkeit aufzunehmen. Anspruch auf die Zulage bestand nicht mehr. Wenn er nunmehr die andere Tätigkeit dauerhaft übertragen möchte, erfolgt die Höhergruppierung in E8/3.

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #4 am: 01.03.2021 09:42 »
Dankeschön  :)

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #5 am: 09.04.2021 10:34 »
nur so als Zwischeninfo für weitere Anfragen dieser Art, da es erstmal ein Schock ist, wenn man seinen Lohnzettel sieht...

mir wurde die höherwertige Tätigkeit von Mai 2020 bis jetzt auf meinem aktuellen Gehalt ohne jegliche Vorwarnung komplett abgezogen.
Die Einstufung erfolgte in EG 8 Stufe 2.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #6 am: 09.04.2021 10:47 »
Die Zwischeninfo ist also, daß Dein AG Dich betrügt?

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #7 am: 22.04.2021 13:44 »
Hallo,
naja, ob der Arbeitgeber mich betrügt, kann ich nicht beurteilen. Hoffe jedoch nicht.
Kleiner Nachtrag, die Zulage wird rückwirkend zum 01.05.19 wegfallen lassen und die Einstufung erfolgt in EG8 Stufe 2.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #8 am: 22.04.2021 13:50 »
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hatte ich ja geschildert.

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #9 am: 22.04.2021 15:01 »
ja das stimmt, aber so ganz verstehe ich's im Nachhinein nicht.
Heißt das weiterhin mir würde die E8 Stufe 3 zustehen oder ist mit dem rückwirkenden Wegfall der Zulage auch der Anspruch auf die Stufe 3 weggefallen?
Wissen Sie, wo ich das genau nachlesen kann?

Vielen Dank für die Hilfe.

Isie

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #10 am: 22.04.2021 17:27 »
Was den Zeitpunkt der Höhergruppierung anbelangt, ist das, was dein Arbeitgeber veranstaltet hat, ziemlich merkwürdig. Die Frage ist, ob du das akzeptierst oder vor Gericht ziehst.
Wenn du den Zeitpunkt der Höhergruppierung (01.05.2019?) hinnimmst, richtet sich die Stufenzuordnung natürlich nach dem Tabellenentgelt deiner alten Entgeltgruppe, wie es damals war. Also wäre die Stufe 2  korrekt, so dass du ab dem 01.05.2021 in Stufe 3 kommst.

Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist entscheidend, dass für diese die Ausschlussfrist von 6 Monaten gilt. Wenn der Rückzahlungsanspruch erst im April 2021 geltend gemacht wurde, ist die Zuvielzahlung bis einschließlich September 2020 verfristet. Das wären immerhin 5 Monate, für die du nicht zurückzahlen müsstest.

Dingsda

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #11 am: 26.04.2021 11:07 »
Vielen Dank für die ausführliche Antwort  :)