Diese Meinung kannst Du gerne haben, sie ist aber unbeachtlich für den Fall, daß ein AN unter Verweis auf die Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen das Angebot des AG, seine Arbit zu Hause zu erledigen, zurückweist - so er es de AG gegenüber überhaupt begründet, denn eine Rechtspflicht dazu besteht nicht. Das Einbringen von Mobiliar des AG - egal ob dauerhaft oder leihweise überlassen; wie sieht es da eigentlich ggfs. mit einem geldwerten Vorteil und dessen Versteuerung aus? - bzw. der Wunsch des AN, daß dies nicht geschieht, wäre übrigens auch ein Grund. Das Angebot des AG, Möbel des AG zur Wohnung des AN zu transportieren bzw. sie dort aufzubauen, um dort einen Arbeitsplatz einzurichten, ändert übrigens nichts an der Verantwortlichkeit des AG, wenn er zuläßt, daß der AG dies selbst unternimmt.