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BAT:
@ Dienstbeflissen: warum ist eine zeitliche statt einer räumlichen Trennung kein geeignetes Mittel zur Kontaktreduzierung?

Warum ist es teils nicht das bessere Mittel, da man im Betrieb gar keinen trifft, während daheim so einiges aus und eingeht?

Dienstbeflissen:
Die Gefährdungsbeurteilung für Mobiles Arbeiten bei Büromenschen kann sehr gut aus einer zweiseitigen Tabelle bestehen. Für mein Empfinden ist das knapp. Es geht um Büromenschen und nicht darum unter dem heimischen Reetdach saubere Schweißverbindungen herzustellen. 

Um ein diffusen Infektionsgeschehen wirksam zu bekämpfen bedarf es klarer und pauschaler Regelungen. Im Einzelfall ist es sicher so, dass diese unsinnig erscheinen oder andere Maßnahmen besser geeignet wären. Das ist unter Berücksichtigung der Gesamtschau jedoch hinzunehmen.

Und ansonsten vielleicht mal den Satz des BVG aus der Entscheidung zum Eilantrag zur sog. Bundesnotbremse zur Kenntnis nehmen:

"..verfolgt der Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen.."

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 12.05.2021 09:25 ---Inwiefern wäre eine solche Angst unberechtigt?
--- End quote ---
Sie ist nicht unberechtigt, aber der AG, kann es auf seine Kappe nehmen und nicht auf den MA abwälzen.
Denn wenn er es auf dem AN abwälzt, kann der zu Recht eben "Querulant" sein und auf HO verzichten.

Spid:

--- Zitat von: Dienstbeflissen am 12.05.2021 09:35 ---Die Gefährdungsbeurteilung für Mobiles Arbeiten bei Büromenschen kann sehr gut aus einer zweiseitigen Tabelle bestehen. Für mein Empfinden ist das knapp. Es geht um Büromenschen und nicht darum unter dem heimischen Reetdach saubere Schweißverbindungen herzustellen. 

Um ein diffusen Infektionsgeschehen wirksam zu bekämpfen bedarf es klarer und pauschaler Regelungen. Im Einzelfall ist es sicher so, dass diese unsinnig erscheinen oder andere Maßnahmen besser geeignet wären. Das ist unter Berücksichtigung der Gesamtschau jedoch hinzunehmen.

Und ansonsten vielleicht mal den Satz des BVG aus der Entscheidung zum Eilantrag zur sog. Bundesnotbremse zur Kenntnis nehmen:

"..verfolgt der Gesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht das Ziel, Leben und Gesundheit zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend gewichtigem Gemeingut und damit zugleich die bestmögliche Krankheitsversorgung sicherzustellen.."



--- End quote ---
Es hätte dem Bundesgesetzgeber freigestanden, im Rahmen seiner repressiven Gesetzgebung zum Infektionsgeschehen Regelungen zum Arbeitsschutz ebenso zu suspendieren wie er es mit der Ausübung von Grundrechten getan hat. Hat er aber nicht - und solange er dies nicht tut, ist mobiles Arbeiten hinsichtlich der Anforderungen an enen Arbeitsplatz nicht anders zu behandeln als im Geltungsbereich der ArbStättV.

Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 12.05.2021 09:47 ---
--- Zitat von: Spid am 12.05.2021 09:25 ---Inwiefern wäre eine solche Angst unberechtigt?
--- End quote ---
Sie ist nicht unberechtigt, aber der AG, kann es auf seine Kappe nehmen und nicht auf den MA abwälzen.
Denn wenn er es auf dem AN abwälzt, kann der zu Recht eben "Querulant" sein und auf HO verzichten.

--- End quote ---

Der AG wälzt nichts auf den AN ab. Keine der gesetzlichen Regelungen ist dem AG zuzuschreiben.

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