Genau!
Ich hatte doch bereits mitgeteilt, dass es natürlich Gefährdungsbeurteilungen für mobiles Arbeiten gibt, und diese eher knapp ausfallen, da der AG ja gerade beim mobilen Arbeiten keinen Einfluss auf den Arbeitsort hat. Außerdem werden die MA natürlich ausreichend informiert.
Aktuell ist das ganze ja gar kein Problem. Es liegt irgendwo im Promillebereich und betrifft halt Sonderlinge, die auch sonst eigenartig auffallen. Wäre es eines und gäbe es dazu eine hinreichende Anzahl an Klagen, würde der Gesetzgeber entsprechend anpassen.
Ich empfehle dazu WD 6-3000 -149/16 vom 10.07.2017. Dort heißt es u.a.:
"Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung. ...
Gleichwohl gilt hier das Arbeitsschutzgesetz. Insbesondere sei hier nochmals auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 5 ArbSchG hingewiesen. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die allgemeine Pflicht aus § 5 ArbSchG erfordert eine Ermittlung von spezifischen Gefährdungen auch im Rahmen des Mobilen Arbeitens. Da jedoch im Rahmen des Mobilen Arbeitens eine Einrichtung fester Arbeitsplätze gerade nicht stattfindet und die Flexibilisierung der Arbeitsumstände das vorrangig angestrebte Ziel ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung einen anderen Fokus einnehmen müssen. Die Beschäftigten trifft eine erhöhte Verantwortung nach § 15 Abs. 1 ArbSchG, selbst auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb des arbeitgebereigenen „Herrschaftsbereichs“ verrichtet wird.
Der Arbeitgeber muss jedoch seinen Schutzpflichten weiterhin dadurch gerecht werden, dass er organisatorische Maßnahmen trifft und seinen Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG zur Unterweisung rückt stärker in den Vordergrund. Die Pflichten des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über den eigenverantwortlichen Umgang mit Risiken hinreichend zu informieren und diesbezüglich zu befähigen, erfahren eine stärkere Betonung."
Mithin nimmt also ein AN, der die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz ernstnimmt, seine besondere Verantwortung wahr - während ein AG, der lediglich "informiert" und nicht befähigt, seine Rechtspflicht sträflich vernachlässigt. Und das betrifft keinen Promillebereich, sondern schlicht alle AN, die jetzt "mobil" arbeiten sollen.