Autor Thema: Home-Office Pflicht  (Read 35538 times)

Spid

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Antw:Home-Office Pflicht
« Antwort #180 am: 14.05.2021 11:24 »
Also obliegt der Transport sowie ggfs. Auf- und Abbau auch noch dem AN? Da tun sich ja Abgründe auf. Was ist denn mit der Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeiten? Das sind ja nun beim besten Willen keine BAP-Tätigkeiten.

Freizeitgestaltung ist immer noch kein arbitsschutzrechtliches Problem Die Gestaltung von Arbeitsplätzen hingegen schon. Wenn Du privat Holz mit der Kettensäge zerkleinerst, interessiert es keinen, ob Du eine Schnittschutzhose trägst. Machst Du das beruflich, hingegen schon.

Du erzählst immer von "mobilen" Arbeitsplätzen. Hüpfen die durch die Gegend? Es gibt schlicht Arbeitsplätze.

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« Antwort #181 am: 14.05.2021 11:31 »
Also obliegt der Transport sowie ggfs. Auf- und Abbau auch noch dem AN? Da tun sich ja Abgründe auf. Was ist denn mit der Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeiten? Das sind ja nun beim besten Willen keine BAP-Tätigkeiten.

Freizeitgestaltung ist immer noch kein arbitsschutzrechtliches Problem Die Gestaltung von Arbeitsplätzen hingegen schon. Wenn Du privat Holz mit der Kettensäge zerkleinerst, interessiert es keinen, ob Du eine Schnittschutzhose trägst. Machst Du das beruflich, hingegen schon.

Du erzählst immer von "mobilen" Arbeitsplätzen. Hüpfen die durch die Gegend? Es gibt schlicht Arbeitsplätze.
Das Auto wäre vielleicht ein mobiler Arbeitsplatz, aber ich meine mobiles Arbeiten..

Wenn der AN bei Transport und Aufbau Hilfe benötigt, wird ihm diese selbstverständlich zuteil. Normerweise erledigen dies unsere Hausmeister, wenn gewünscht.

Spid

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Antw:Home-Office Pflicht
« Antwort #182 am: 14.05.2021 11:40 »
Mobiles Arbeiten findet schlicht nicht an einem im Vorhinein festgelegten Arbeitsplatz statt. Für den jeweils gewählten Arbeitsplatz gelten - sinnvollerweise und wenig überraschend - die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Geeignetheit. Ein Arbeitsplatz ist geeignet oder nicht geeignet - und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Vorhinein festgelegt ist oder nicht. Warum sollte das anders sein?

Und was ist nun mit der Gefährdungsbeurteilung für die genannten Arbeiten, wenn der AN keine Hilfe benötigt oder meint, keine zu benötigen?

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« Antwort #183 am: 14.05.2021 11:42 »
Mobiles Arbeiten findet schlicht nicht an einem im Vorhinein festgelegten Arbeitsplatz statt. Für den jeweils gewählten Arbeitsplatz gelten - sinnvollerweise und wenig überraschend - die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Geeignetheit. Ein Arbeitsplatz ist geeignet oder nicht geeignet - und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Vorhinein festgelegt ist oder nicht. Warum sollte das anders sein?

Und was ist nun mit der Gefährdungsbeurteilung für die genannten Arbeiten, wenn der AN keine Hilfe benötigt oder meint, keine zu benötigen?
Ich habe keine Ahnung davon, was der einzelne AN in seiner Freizeit macht.

Spid

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« Antwort #184 am: 14.05.2021 11:44 »
Inwiefern wäre Transport und Aufbau des Mobiliars des AG zur arbeitsschutzkonformen Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes Freizeit?

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« Antwort #185 am: 14.05.2021 11:45 »
Und ich bin der Meinung, dass in 99% der Fälle zuhause ein geeigneter BAP besteht bzw. falls nicht, sich dieser wenigstens mit der Möbelstellung einrichten lässt.

In der Folge kann der AN zuhause arbeiten und trägt dazu bei, dass wir schnellstmöglich wieder die normalen Sachen machen können und dürfen.

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« Antwort #186 am: 14.05.2021 11:47 »
Inwiefern wäre Transport und Aufbau des Mobiliars des AG zur arbeitsschutzkonformen Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes Freizeit?
Wenn der AN das überlassene Mobiliar nach Feierabend mit zu sich nachhause nimmt, dann kann er das machen. Transport und Aufbau durch den AG wurde ja angeboten. Vielleicht will der AN gerne zuhause regelkonform arbeiten und gleichzeitig aber nicht, dass ein Kollege seine Wohnung sieht, weil er gerne Hakenkreuze sammelt o.ä.

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« Antwort #187 am: 14.05.2021 11:59 »
Diese Meinung kannst Du gerne haben, sie ist aber unbeachtlich für den Fall, daß ein AN unter Verweis auf die Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen das Angebot des AG, seine Arbit zu Hause zu erledigen, zurückweist - so er es de AG gegenüber überhaupt begründet, denn eine Rechtspflicht dazu besteht nicht. Das Einbringen von Mobiliar des AG - egal ob dauerhaft oder leihweise überlassen; wie sieht es da eigentlich ggfs. mit einem geldwerten Vorteil und dessen Versteuerung aus? - bzw. der Wunsch des AN, daß dies nicht geschieht, wäre übrigens auch ein Grund. Das Angebot des AG, Möbel des AG zur Wohnung des AN zu transportieren bzw. sie dort aufzubauen, um dort einen Arbeitsplatz einzurichten, ändert übrigens nichts an der Verantwortlichkeit des AG, wenn er zuläßt, daß der AG dies selbst unternimmt.

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« Antwort #188 am: 14.05.2021 12:09 »
Diese Meinung kannst Du gerne haben, sie ist aber unbeachtlich für den Fall, daß ein AN unter Verweis auf die Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen das Angebot des AG, seine Arbit zu Hause zu erledigen, zurückweist - so er es de AG gegenüber überhaupt begründet, denn eine Rechtspflicht dazu besteht nicht. Das Einbringen von Mobiliar des AG - egal ob dauerhaft oder leihweise überlassen; wie sieht es da eigentlich ggfs. mit einem geldwerten Vorteil und dessen Versteuerung aus? - bzw. der Wunsch des AN, daß dies nicht geschieht, wäre übrigens auch ein Grund. Das Angebot des AG, Möbel des AG zur Wohnung des AN zu transportieren bzw. sie dort aufzubauen, um dort einen Arbeitsplatz einzurichten, ändert übrigens nichts an der Verantwortlichkeit des AG, wenn er zuläßt, daß der AG dies selbst unternimmt.

Es geht um den Schutz des Lebens und der Gesundheit. Beides ist durch das Virus akut und in einer nie da gewesener Weise bedroht. Zumindest wenn man über Grundverständnis über Exponentialfunktionen verfügt. Da sind mir rechtliche Kinkerlitzchen relativ egal, die ja einen derartigen Fall auch gar nicht vorsehen.

Hinzu kommt eine Einschränkung der Freiheitsrechte, die man sich so nicht hätte vorstellen könnte. Das alles muss schnell vorbei sein und da hilf Homeoffice sehr stark und jeder der kann soll es machen. Und ggf. auch mal Fünfe gerade sein lassen.

Spid

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« Antwort #189 am: 14.05.2021 12:18 »
Ob Dir irgendwas egal ist, ist für die Geltung von Recht unbeachtlich - zumal ich Deine Prämisse zum Ausnahmecharakter der Situation im Gegensatz zum Ausnahmecharakter der aktuellen staatliche Repression nicht teile.

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« Antwort #190 am: 14.05.2021 12:31 »
Dann soll mir halt jemand sagen, dass wir so nicht weiter handeln dürfen. Bis dahin jedenfalls mache ich so weiter.

Je schneller die Infektionszahlen sinken, desto schneller sind such die Einschränkungen passee, also Homeoffice wo immer es geht. Wo es geht ist es ja ohnehin verbindlich. Und wo es nicht geht, soll man mal flexibel denken.

Spid

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« Antwort #191 am: 14.05.2021 12:41 »
Daß Dir für Deinen „höheren Zweck“ Gefährdungen von Leib und Leben der AN gleichgültig sind, haben wir ja schon festgestellt und daß Du in Deiner selbstverliebten Verbohrheit Dich selbst und Deinen „höheren Zweck“ über den Gesetzen stehend siehst, war auch klar.

HO ist für den AN nicht verbindlich, wenn es geht. Er braucht lediglich Gründe, um ein entsprechendes Angebot abzulehnen. Diese müssen nicht in der Durchführbarkeit liegen.

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« Antwort #192 am: 14.05.2021 12:53 »
Daß Dir für Deinen „höheren Zweck“ Gefährdungen von Leib und Leben der AN gleichgültig sind, haben wir ja schon festgestellt und daß Du in Deiner selbstverliebten Verbohrheit Dich selbst und Deinen „höheren Zweck“ über den Gesetzen stehend siehst, war auch klar.

HO ist für den AN nicht verbindlich, wenn es geht. Er braucht lediglich Gründe, um ein entsprechendes Angebot abzulehnen. Diese müssen nicht in der Durchführbarkeit liegen.
Zum Glück vertrittst Du hier eine absolute Mindermeinung, die deswegen vollkommen unbeachtlich ist. Genauso wie abweichende Meinungen zu Chemtrails oder Reptiloide.

Gesundheit und Leben sind überragende Rechtsgüter deren Schutz so wichtig ist, dass sie selbst die aktuell extremen Einschränkungen rechtfertig.

Die Bestimmungen zu Bildschirmarbeitsplätzen sind ganz nett aber im Verhältnis vollkommen belanglos. Und jeder der das anders sieht verlängert indirekt die Einschränkungen der Freiheitsrechte und hält seine Mitbürger in Geiselhaft.

CmdrMichael

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Antw:Home-Office Pflicht
« Antwort #193 am: 14.05.2021 13:29 »
Diese Meinung kannst Du gerne haben, sie ist aber unbeachtlich für den Fall, daß ein AN unter Verweis auf die Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Regelungen das Angebot des AG, seine Arbit zu Hause zu erledigen, zurückweist - so er es de AG gegenüber überhaupt begründet, denn eine Rechtspflicht dazu besteht nicht.
Auf den letzten Seiten wird wieder viel heiße Luft um absolute Randfälle gemacht. Da aktuell Millionenfach im Öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft im Home-Office gearbeitet wird, scheint es die Regel zu sein, dass Arbeitnehmer (Büroarbeiter) Arbeitsschutzkonform in Ihren eigenen vier Wänden arbeiten können. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, kann man da als Fürsorgeverpflichteter Arbeitgeber und Dienstverpflichteter Arbeitnehmer sicherlich eine tragbare Lösung finden, die sowohl den Arbeitsschutz, als auch die Pandemiebekämpfung berücksichtigt.
In den Bereichen bei uns, in die ich Einsicht habe, kommt auf ~20 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Person, die nicht im Home-Office arbeiten will. Die anderen 19 haben das Angebot Home-Office zu machen sofort angenommen. Und da die Zielvorgabe bei uns <20% Personal täglich in der Dienststelle ist, kann man die paar Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die weiter dauerhaft kommen wollen, problemlos auch täglich in die Dienststelle kommen lassen.

FGL

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Antw:Home-Office Pflicht
« Antwort #194 am: 14.05.2021 13:48 »
Da aktuell Millionenfach im Öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft im Home-Office gearbeitet wird, scheint es die Regel zu sein, dass Arbeitnehmer (Büroarbeiter) Arbeitsschutzkonform in Ihren eigenen vier Wänden arbeiten können.
... oder dies unter Missachtung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen auf nicht geeigneten Arbeitsplätzen tun.