Autor Thema: Sonderurlaub zur Kinderbetreuung gem. Regelungen Corona-Virus  (Read 2116 times)

gnom20

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Hallo in die Runde,
die Regelungen für Sonderurlaub in Bezug auf das Corona-Virus sind für die notwendige Kinderbetreuung im Falle von geschlossenen Einrichtungen (Hort, Schule) zum 01.04.2021 ja noch einmal verlängert worden (s.a. Infoschreiben BMI vom 30.03.2021).
Zu folgendem Sachverhalt gibt es jedoch scheinbar unterschiedliche Auslegungen:
Besteht Anspruch auf o.g. Sonderurlaub auch für den Fall, dass Schulferien sind, die betreffende Einrichtung während dieser Ferien eigentlich auch geöffnet wäre aber aufgrund der hohen Corona-Inzidienzen  im Landkreis jetzt geschlossen ist. Es besteht faktisch also keine Möglichkeit der Betreuung in dieser Einrichtung für diesen Zeitraum.
Ich verstehe die Regelung so, dass es hier einen Anspruch auf SU geben sollte.
Von der Leitungsebene wird der Sachverhalt jedoch so ausgelegt, dass innerhalb eines Ferienzeitraumes grundsätzlich kein Anspruch auf Sonderurlaub dieser Art besteht. Damit würde es also nur möglich sein, außerhalb der Ferientermine diesen Sonderurlaub in Anspruch nehmen zu können.
Diese Sichtweise erscheint mir ein wenig fraglich, zumal es bei länger andauernden pandemiebedingten Schließzeiten dieser Einrichtungen mit den zur Verfügung stehenden Urlaubstagen auch ziemlich bald vorbei sein kann (immer angenommen es steht keine sonstige Betreuung zur Verfügung).  Das wäre zwar ein Worst-Case-Szenario, sollte aber mal durchdacht werden. Zieht man Thüringen als Beispiel heran, so gab es dort Landkreise, in denen sowohl in den Winterferien (5 Tage) als auch zu Ostern (8 Tage) die Betreuungseinrichtungen unplanmäßig coronabedingt geschlossen waren. Wir liegen auch noch bei einem Wert um die 300, entsprechend wird es mit Schulöffnungen vorerst nichts werden.
Welche Erfahrungen habt Ihr mit diesen Regelungen zum Sonderurlaub?
Danke schon mal.


Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Gibt das angesprochene Rundschreiben des BMI nicht einen ausreichenden Hinweis? (Rundschreiben hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/corona-kinderbetreuung-20210330.pdf?__blob=publicationFile&v=2)

Dort heißt es auf S. 7:
Zitat
"Von der Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung ist auch dann auszugehen, wenn innerhalb der Schulferien ein Anspruch auf Betreuung des Kindes im Hort bestanden hätte und eine Betreuung im Hort COVID-19-bedingt nicht angeboten wird, soweit eine Schlie-ßung nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde."

Hätte die Betreuung also unter Normalbedingungen in der Ferienzeit stattgefunden, besteht auch Anspruch auf Sonderurlaub. Hätte die Betreuungseinrichtung in der Ferienzeit auch ohne Pandemie normal geschlossen, besteht kein Anspruch. So verstehe ich es zumindest.

Kimonbo

  • Gast
Einfach selbst krank melden. Wo ist das Problem? Als Beamtin bekommt man seine Besoldung auch unbegrenzt wenn man krank gemeldet ist.
Verstehe nicht, warum das nicht alle machen die Kinder haben? Einfach selbst krank melden

gnom20

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Danke Asperatus, genau so verstehe ich es auch. Nur eben meine Leitungsebene nicht.

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Einfach selbst krank melden. Wo ist das Problem? Als Beamtin bekommt man seine Besoldung auch unbegrenzt wenn man krank gemeldet ist.
Verstehe nicht, warum das nicht alle machen die Kinder haben? Einfach selbst krank melden

Du scheinst die Wand, gegen die du offenbar mit Schwung gelaufen bist, für deine Ernennungsurkunde zu halten...

Kimonbo

  • Gast
Auf der Urkunde steht auf Lebenszeit. Das ist das einzige was zählt und die Liebe

bgler

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 119
Auf der Urkunde steht auf Lebenszeit.

Ahhh, das Fenster der besagten Wand ist also mit Gitterstäben gesichert.. mir geht ein Licht auf :)