Tariflich sehe ich keine Möglichkeit zur Arbeitsbefreiung im geschilderten Sachverhalt. Ein wichtiger Grund für Sonderurlaub dürfte hingegen vorliegen. Da bei Sonderurlaub ohnehin kein Entgeltanspruch besteht, kann man auch gleich auf §275 BGB zurückgreifen, wenn das mit dem Sonderurlaub beim AG zu lange dauern sollte.