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Lohnfortzahlung Corona
WasDennNun:
--- Zitat von: Versorger112 am 28.04.2021 06:40 ---Erst mal danke für die schnellen Antworten, Top.
Lars73, nein mein Zustand war sehr schlecht, nur ist halt am 1.März ein PCR-Test vom Hausarzt veranlasst worden, dass Ergebnis hatte ich am 2. März und von da an bis einschließlich 15. März war ich in behördlicher Quarantäne. Da die Krankschreibung einen Tag früher war, hat sich dies überschnitten. Laut Personaler benötigte ich in der Quarantänezeit keine Krankmeldung, deshalb habe ich erst ab 16. März wieder eine bis 25. April abgegeben.
Und da genau liegt jetzt wohl das Poblem.
--- End quote ---
Nein, da ist kein Problem, zähle die Tage der AU zusammen, kommst du da über 42 fällst du korrekterweise aus dem Krankengeld.
Die Aussage das man während der Quarantäne keine AU braucht um der Arbeit fernzubleiben ist ebenso korrekt. Hat aber nichts mit der AU zu tun.
Für dich etwas dumm gelaufen, dass du dich AU vom 1.-7. gemeldet hast. In deinem Fall hätte eine AU zum 1.3. gereicht um dann vom 2.-15. in Q ohne AU zu sein.
Wobei ich es nicht korrekt finde, dass das korrekt sein soll, denn du warst in der Zeit 7.-15. ebenfalls AU.
In sofern kannst du auch von Glück reden nicht eine Woche früher aus dem Krankengeld gefallen zu sein. Was eigentlich der Fall gewesen wäre, wenn es nicht die Q für dich gegeben hätte.
Lars73:
Die Aussage des Personalers war m.E. falsch. Hier lag eine Arbeitsunfähigkeit mit den entsprechenden Folgen vor. Ein Anspruch wegen der Quarantäne (Anspruch nach IfSG tritt dahinter zurück. Dies gilt zumindest soweit die Arbeitsunfähigkeit schon bestand als die Quarantäne verfügt wurde. Was ich beim hier erfolgten Vortrag annehme. Nur wenn die Quarantäne schon vor der Arbeitsunfähigkeit bestand bleibt der Anspruch nach § 56 (7) IFSG bestehen. Von wann datiert die Quarantäneanordnung oder erfolgte diese mündlich am 2.3.
Die Sache ist nun kompliziert, weil keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vorlag. Eventuell wollte der Personaler eine Entschädigung nach IFSG erschleichen um dem Arbeitgeber Geld zu sparen.
Arbeitsgeber hat vom 1. März an Lohnortzahlung geleistet? Dann dürfte der 6-Wochen Zeitraum auch da begonnen haben. Kompliziert ist halt der Zeitraum ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Sicht der Krankenkasse für den Zeitraum 1.3.-7.3. ist falsch. Weshalb strittig eigentlich nur eine Woche sein kann die sich aus der Frage der Anrechnung des Zeitraums 8.3.-15.3. sein dürfte. Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit geht ggf. zu deinen Lasten. Dort bestand ggf. kein Entgeltanspruch. Ich würde mit dem Personaler sprechen der den Schlammassel mit der falschen Auskunft ausgelöst hat. Ich hoffe du kannst die Aussage und deren Wortlaut ggf. belegen? Es kommt da sehr auf die Details an.
WasDennNun:
Interessant Lars,
woraus ergibt sich, dass man wenn man in Q ist und AU (ist) wird, eine AU beschaffen muss?
Finde ich im Kern ja korrekt und Logisch.
Also hat Versorger112 im Kern als doch die größere A Karte gezogen und hätte eine AU 7.3-15.3. vorlegen und würde dann früher ins Krankengeld rutschen?
Ich gehe mal davon aus, dass der Personaler da nichts erschleichen wollte, sondern stumpf gesagt hat:
Wenn du wg. Q der Arbeit verbleibst, brauchst du keine AU.
Was ja korrekt ist. Was fehlt ist halt der Hinweis: Wenn du AU bist, dann muss du auch in Q eine AU vorlegen.
In diesem Fall hatte ja der AG keinen Vorteil wenn er Q Geld kassiert anstelle Lohnfortzahlung zu machen, da er dadurch ja nach hinten raus mehr Lohnfortzahlung machen muss.
So oder So zahlt er AG 6 Wochen Geld für keine Leistung.
Mein Tipp ab Versorger Ball flach halten nichts unternehmen.
Lars73:
Wenn man in Quarantäne ist und AU wird muss man nichts machen (§ 56 (7) IFSG ). Es besteht Anspruch aus IFSG. Wenn man aber bereits vorher AU war und diese anhält besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach IFSG, da die Quarantäne nicht ursächlich ist. Da hier der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung nach EFZG verpflichtet ist besteht kein Anspruch aus IFSG.
Näheres zur Argumentation siehe Hohenstatt/Krois: Lohnrisiko und Entgeltfortzahlung während der Corona-Pandemie NZA 2020, 413 oder z.B. BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller; IfSG § 56 Entschädigung RN 37 und 89. Siehe auch BT-Drs. 19/27291 "Durch die Neufassung des Satzes 2 wird klargestellt, dass auch Personen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 einem Absonderungsgebot unterliegen, ebenso wie Personen, die einem solchen Gebot nach §§ 30, 32 unterliegen, einen Anspruch nach Satz 2 haben. Das gilt auch dann, wenn sie sich als Erkrankte abzusondern haben, jedoch ist wie bisher ein Verdienstausfall Voraussetzung, der etwa dann nicht eintritt, soweit eine Entgeltersatzleistung gewährt wird."
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/272/1927291.pdf S. 65
WasDennNun:
Vielen Dank Lars
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