Autor Thema: Stufenfestsetzung bei Verbeamtung  (Read 5895 times)

Rocinante

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Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« am: 27.04.2021 10:08 »
Hallo zusammen,

mich beschäftigt aktuell das Folgende Thema:

Ich wurde als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt. Nach zwei Jahren erfolgte die Verbeamtung aus E9 Stufe 2 in A9 Stufe 1.

Bei der Stufenfestsetzung wurden die zwei Jahre Beschäftigung als Tarifbeschäftigter nicht angerechnet, sodass wieder das Grundgehalt von A9 der Stufe 1 festgesetzt wurde mit folgender Begründung:

".. In Ihrem Fall liegen keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 BBesG vor. ..

.. weise ich darauf hin, dass Ausbildungszeiten, d.h. auch Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeiten darstellen und somit nicht als Erfahrungszeiten angerechnet werden können. .. "

Warum die Zeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Vor allem auch, weil mir Kollegen von anderen Behörden bekannt sind, bei denen die entsprechenden Zeiten in vollem Umfang angerechnet wurden, teilweise sogar auch auf die Probezeit.

Diese Ungleichbehandlung ist wirklich frustrierend und schwer zu akzeptieren.

Kennt sich ggf. jemand mit dem Thema aus? Über Feedback bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße


Organisator

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #1 am: 27.04.2021 10:14 »
Warum die Zeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Kennt sich ggf. jemand mit dem Thema aus? Über Feedback bin ich sehr dankbar!

Die rechtliche Regelung lautet wie von dir beschrieben und insoweit ganz einfach nachvollziehbar.

Sollten andere Behörden das tatsächlich anders machen (was ich bezweifle), handelten sich rechtswidrig.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #2 am: 27.04.2021 12:35 »
Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).

Du gibst an, als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt und nach zwei Jahren verbeamtet worden zu sein. Demzufolge scheinst du zwei Jahre entsprechende hauptberufliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Dementsprechend müssten dir nach § 28 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BBesG sechs Monate als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies würde zwar ebenfalls dazu führen, dass du zunächst in Erfahrungstufe 1 kommst. Der Stufenaufstieg wäre aber entsprechend um sechs Monate verkürzt.

Ich gehe davon aus, dass es vor der tariflichen Beschäftigung bei der Bundesbehörde keine gleichwertigen oder förderlichen Zeiten gab?

Nach § 29 BLV könnte die Probezeit um sechs Monate auf 2,5 Jahre verkürzt werden. Hier hat die Behörde jedoch ein Ermessen.

Dass andere Behörden von zwingendem Recht abweichen, halte ich für unwahrscheinlich. Vermutlich ist dir der jeweilige Sachverhalt nicht komplett bekannt.

Rocinante

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #3 am: 28.04.2021 08:51 »
Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).

Du gibst an, als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt und nach zwei Jahren verbeamtet worden zu sein. Demzufolge scheinst du zwei Jahre entsprechende hauptberufliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Dementsprechend müssten dir nach § 28 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BBesG sechs Monate als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies würde zwar ebenfalls dazu führen, dass du zunächst in Erfahrungstufe 1 kommst. Der Stufenaufstieg wäre aber entsprechend um sechs Monate verkürzt.

Ich gehe davon aus, dass es vor der tariflichen Beschäftigung bei der Bundesbehörde keine gleichwertigen oder förderlichen Zeiten gab?

Nach § 29 BLV könnte die Probezeit um sechs Monate auf 2,5 Jahre verkürzt werden. Hier hat die Behörde jedoch ein Ermessen.

Dass andere Behörden von zwingendem Recht abweichen, halte ich für unwahrscheinlich. Vermutlich ist dir der jeweilige Sachverhalt nicht komplett bekannt.

Vielen Dank für dein ausführliches Feedback.

Jetzt weiß ich zumindest auf welcher Gesetzesgrundlage die Festsetzung der Stufen basiert.

Was mich jetzt allerdings irritiert, ist, dass die Zeit für den Erwerb der Laufbahnfähigkeit in meinem Fall um 6 Monate nach oben abweicht. Werde das nochmal abklären müssen.

Müsste mein Einwand zur Einstufung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bzw. im Rahmen eines Einspruchs abgewickelt werden? Oder wäre das Ganze ggf. auch nachträglich "heilbar"? Falls ja, hätte ich wohl nur noch wenige Tage Zeit, bis die Frist verstreicht..

Zu deiner Frage bezüglich förderlicher Zeiten:

Vor der tariflichen Beschäftigung habe ich knapp 3 Jahre ein duales Studium im Beamtenverhältnis (RI-Anwärter) absolviert, allerdings ohne Abschluss. Die theoretischen und praktischen Inhalte wären soweit vollständig, nur eben ohne der Abschlussarbeit und somit auch ohne einer Diplomurkunde.

Wäre hier ggf. eine Anrechnung (zumindest eine anteilige) denkbar?

Bin für jede Antwort dankbar.

Viele Grüße

EiTee

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #4 am: 28.04.2021 09:04 »

Vor der tariflichen Beschäftigung habe ich knapp 3 Jahre ein duales Studium im Beamtenverhältnis (RI-Anwärter) absolviert, allerdings ohne Abschluss. Die theoretischen und praktischen Inhalte wären soweit vollständig, nur eben ohne der Abschlussarbeit und somit auch ohne einer Diplomurkunde.

Wäre hier ggf. eine Anrechnung (zumindest eine anteilige) denkbar?

Nein.
Angenommen Du hättest das Studium abgeschlossen und wärst verbeamtet worden, so wärst Du in der Stufe 1 angefangen. Anwärterzeiten werden bei der Stufe nicht berücksichtigt.

Organisator

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #5 am: 28.04.2021 10:32 »
@ EiTee: korrekt
beim Studium handelt es sich einerseits nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit und andererseits ist es auch nicht mit den Tätigkeiten eines Beamten des gD vergleichbar.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #6 am: 28.04.2021 17:25 »
Müsste mein Einwand zur Einstufung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bzw. im Rahmen eines Einspruchs abgewickelt werden? Oder wäre das Ganze ggf. auch nachträglich "heilbar"? Falls ja, hätte ich wohl nur noch wenige Tage Zeit, bis die Frist verstreicht..

Gegen den Verwaltungsakt sollte Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Eine spätere Heilung auch ohne Rechtsbehelf wäre möglich, aber von der Einsicht der Behörde abhängig.

Sollte in deinem Bescheid stehen "Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit beträgt eineinhalb Jahre" wäre der Bescheid korrekt.

Rocinante

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #7 am: 30.04.2021 07:44 »
Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).
..

Ich bin die Paragraphen nochmal durchgegangen:
Im Paragraph § 20 S.1 Nr. 2 BLV ist die Rede von einem Zeitraum von "mindestens einem Jahr und sechs Monaten..".
Wäre das hier nicht eine Ermessensentscheidung, wo auch nach oben abgewichen werden kann, wie z. B. die zwei Jahre in meinem Fall?

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #8 am: 30.04.2021 18:33 »
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG lässt kein Ermessen zu. Beamten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, anerkannt.

Die Voraussetzung sind eineinhalb Jahre. Diese kann meines Erachtens nicht von der Behörde ohne Weiteres hochgeschraubt werden. Die Zeiten, die über die eineinhalb Jahre (im gehobenen Dienst) hinausgehen, sind daher zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen, sofern sie gleichwertig und hauptberuflich sind. Über Gleichwertigkeit und Hauptberuflichkeit bestehen keine Zweifel.

tvchiller

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #9 am: 05.05.2021 22:18 »
Hallo Rocinante,

ich gehe davon aus, dass du beim Zoll tätig bist. Wenn ja empfehle ich dir einen Blick in die Informationsbroschüre zur Verbeamtung.

Leider hat im vorliegenden Fall Asperatus nicht recht bei seiner Berechnung vom 27.04.2021. Die Lösung des Falls ist, dass gemäß § 20 S.1 Nr. 2 BLV die Behörde sehr wohl ein Ermessen hat (Stichwort: mindestens). Der Dienstherr verwendet also zwei Jahre anstatt der mindestens 1,5 Jahre für die Laufbahnanerkennung. Folglich bleibt keine weitere Zeit für eine etwaige Stufenlaufzeit übrig.

Die Rechtsgrundlage steht doch im Bescheid drin. Deshalb ist deine Aussage "Jetzt weiß ich zumindest auf welcher Gesetzesgrundlage die Festsetzung der Stufen basiert." nicht nachvollziehbar. Ebenso sollte man doch wissen, insbesondere wenn man bereits ein Studium im gD gemacht hat, dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird.

Viele Grüße

Bastel

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #10 am: 06.05.2021 09:28 »
Ebenso sollte man doch wissen, insbesondere wenn man bereits ein Studium im gD gemacht hat, dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird.

Viele Grüße

Warum? Ein Abschluss liegt doch nicht vor.

Asperatus

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #11 am: 06.05.2021 12:30 »
Leider hat im vorliegenden Fall Asperatus nicht recht bei seiner Berechnung vom 27.04.2021. Die Lösung des Falls ist, dass gemäß § 20 S.1 Nr. 2 BLV die Behörde sehr wohl ein Ermessen hat (Stichwort: mindestens). Der Dienstherr verwendet also zwei Jahre anstatt der mindestens 1,5 Jahre für die Laufbahnanerkennung. Folglich bleibt keine weitere Zeit für eine etwaige Stufenlaufzeit übrig.

Kann das jemand bestätigen? Zwar kein eine Behörde eine Mindestdienstzeit in ihrem Bereich festlegen, bevor eine Zulassung zum Verbeamtungsverfahren zulässig ist; ich denke jedoch nicht, dass die in der BLV angegebenen Zeiten behördenseitig erhöht werden können. Insbesondere nicht mit Auswirkungen auf die Stufenfestsetzung. Das würde zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, die zwar beim gleichen Dienstherrn (Bund) sind, aber verschiedenen Behörden angehören. Auch wäre diese Ungleichbehandlung mit dem Laufbahnprinzip (Befähigung für die gesamte Laufbahn, unabhängig von der konkreten Tätigkeit und Behörde) nicht vereinbar.

Tommybmg

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Antw:Stufenfestsetzung bei Verbeamtung
« Antwort #12 am: 22.07.2021 01:34 »
Ich schätze mal, es geht hier um den Zoll? Fange nämlich demnächst sehr wahrscheinlich dort auch an in der e9b, bin fest davon ausgegangen, dass ich nach den 2 Jahren dann zumindest in die A9 Stufe 2 verbeamtet werde... Meine zusätzlichen 2 Jahre im TVöD (E8) werden dann wohl auch für die Katz gewesen sein?