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Stufenfestsetzung bei Verbeamtung

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Rocinante:
Hallo zusammen,

mich beschäftigt aktuell das Folgende Thema:

Ich wurde als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt. Nach zwei Jahren erfolgte die Verbeamtung aus E9 Stufe 2 in A9 Stufe 1.

Bei der Stufenfestsetzung wurden die zwei Jahre Beschäftigung als Tarifbeschäftigter nicht angerechnet, sodass wieder das Grundgehalt von A9 der Stufe 1 festgesetzt wurde mit folgender Begründung:

".. In Ihrem Fall liegen keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 BBesG vor. ..

.. weise ich darauf hin, dass Ausbildungszeiten, d.h. auch Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeiten darstellen und somit nicht als Erfahrungszeiten angerechnet werden können. .. "

Warum die Zeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Vor allem auch, weil mir Kollegen von anderen Behörden bekannt sind, bei denen die entsprechenden Zeiten in vollem Umfang angerechnet wurden, teilweise sogar auch auf die Probezeit.

Diese Ungleichbehandlung ist wirklich frustrierend und schwer zu akzeptieren.

Kennt sich ggf. jemand mit dem Thema aus? Über Feedback bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße

Organisator:

--- Zitat von: Rocinante am 27.04.2021 10:08 ---Warum die Zeit für den Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht als hauptberufliche Tätigkeit anerkannt wird, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Kennt sich ggf. jemand mit dem Thema aus? Über Feedback bin ich sehr dankbar!

--- End quote ---

Die rechtliche Regelung lautet wie von dir beschrieben und insoweit ganz einfach nachvollziehbar.

Sollten andere Behörden das tatsächlich anders machen (was ich bezweifle), handelten sich rechtswidrig.

Asperatus:
Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).

Du gibst an, als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt und nach zwei Jahren verbeamtet worden zu sein. Demzufolge scheinst du zwei Jahre entsprechende hauptberufliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Dementsprechend müssten dir nach § 28 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BBesG sechs Monate als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies würde zwar ebenfalls dazu führen, dass du zunächst in Erfahrungstufe 1 kommst. Der Stufenaufstieg wäre aber entsprechend um sechs Monate verkürzt.

Ich gehe davon aus, dass es vor der tariflichen Beschäftigung bei der Bundesbehörde keine gleichwertigen oder förderlichen Zeiten gab?

Nach § 29 BLV könnte die Probezeit um sechs Monate auf 2,5 Jahre verkürzt werden. Hier hat die Behörde jedoch ein Ermessen.

Dass andere Behörden von zwingendem Recht abweichen, halte ich für unwahrscheinlich. Vermutlich ist dir der jeweilige Sachverhalt nicht komplett bekannt.

Rocinante:

--- Zitat von: Asperatus am 27.04.2021 12:35 ---Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).

Du gibst an, als Tarifbeschäftigter bei einer Bundesbehörde als E9b in Stufe 1 eingestellt und nach zwei Jahren verbeamtet worden zu sein. Demzufolge scheinst du zwei Jahre entsprechende hauptberufliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Dementsprechend müssten dir nach § 28 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BBesG sechs Monate als Erfahrungszeit angerechnet werden. Dies würde zwar ebenfalls dazu führen, dass du zunächst in Erfahrungstufe 1 kommst. Der Stufenaufstieg wäre aber entsprechend um sechs Monate verkürzt.

Ich gehe davon aus, dass es vor der tariflichen Beschäftigung bei der Bundesbehörde keine gleichwertigen oder förderlichen Zeiten gab?

Nach § 29 BLV könnte die Probezeit um sechs Monate auf 2,5 Jahre verkürzt werden. Hier hat die Behörde jedoch ein Ermessen.

Dass andere Behörden von zwingendem Recht abweichen, halte ich für unwahrscheinlich. Vermutlich ist dir der jeweilige Sachverhalt nicht komplett bekannt.

--- End quote ---

Vielen Dank für dein ausführliches Feedback.

Jetzt weiß ich zumindest auf welcher Gesetzesgrundlage die Festsetzung der Stufen basiert.

Was mich jetzt allerdings irritiert, ist, dass die Zeit für den Erwerb der Laufbahnfähigkeit in meinem Fall um 6 Monate nach oben abweicht. Werde das nochmal abklären müssen.

Müsste mein Einwand zur Einstufung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bzw. im Rahmen eines Einspruchs abgewickelt werden? Oder wäre das Ganze ggf. auch nachträglich "heilbar"? Falls ja, hätte ich wohl nur noch wenige Tage Zeit, bis die Frist verstreicht..

Zu deiner Frage bezüglich förderlicher Zeiten:

Vor der tariflichen Beschäftigung habe ich knapp 3 Jahre ein duales Studium im Beamtenverhältnis (RI-Anwärter) absolviert, allerdings ohne Abschluss. Die theoretischen und praktischen Inhalte wären soweit vollständig, nur eben ohne der Abschlussarbeit und somit auch ohne einer Diplomurkunde.

Wäre hier ggf. eine Anrechnung (zumindest eine anteilige) denkbar?

Bin für jede Antwort dankbar.

Viele Grüße

EiTee:

--- Zitat von: Rocinante am 28.04.2021 08:51 ---
Vor der tariflichen Beschäftigung habe ich knapp 3 Jahre ein duales Studium im Beamtenverhältnis (RI-Anwärter) absolviert, allerdings ohne Abschluss. Die theoretischen und praktischen Inhalte wären soweit vollständig, nur eben ohne der Abschlussarbeit und somit auch ohne einer Diplomurkunde.

Wäre hier ggf. eine Anrechnung (zumindest eine anteilige) denkbar?

--- End quote ---

Nein.
Angenommen Du hättest das Studium abgeschlossen und wärst verbeamtet worden, so wärst Du in der Stufe 1 angefangen. Anwärterzeiten werden bei der Stufe nicht berücksichtigt.

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