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Stufenfestsetzung bei Verbeamtung

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Organisator:
@ EiTee: korrekt
beim Studium handelt es sich einerseits nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit und andererseits ist es auch nicht mit den Tätigkeiten eines Beamten des gD vergleichbar.

Asperatus:

--- Zitat von: Rocinante am 28.04.2021 08:51 ---Müsste mein Einwand zur Einstufung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bzw. im Rahmen eines Einspruchs abgewickelt werden? Oder wäre das Ganze ggf. auch nachträglich "heilbar"? Falls ja, hätte ich wohl nur noch wenige Tage Zeit, bis die Frist verstreicht..
--- End quote ---

Gegen den Verwaltungsakt sollte Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Eine spätere Heilung auch ohne Rechtsbehelf wäre möglich, aber von der Einsicht der Behörde abhängig.

Sollte in deinem Bescheid stehen "Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit beträgt eineinhalb Jahre" wäre der Bescheid korrekt.

Rocinante:

--- Zitat von: Asperatus am 27.04.2021 12:35 ---Für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ist neben den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren erforderlich, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 20 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 BLV).
..

--- End quote ---

Ich bin die Paragraphen nochmal durchgegangen:
Im Paragraph § 20 S.1 Nr. 2 BLV ist die Rede von einem Zeitraum von "mindestens einem Jahr und sechs Monaten..".
Wäre das hier nicht eine Ermessensentscheidung, wo auch nach oben abgewichen werden kann, wie z. B. die zwei Jahre in meinem Fall?

Asperatus:
§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG lässt kein Ermessen zu. Beamten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, anerkannt.

Die Voraussetzung sind eineinhalb Jahre. Diese kann meines Erachtens nicht von der Behörde ohne Weiteres hochgeschraubt werden. Die Zeiten, die über die eineinhalb Jahre (im gehobenen Dienst) hinausgehen, sind daher zwingend als Erfahrungszeiten anzuerkennen, sofern sie gleichwertig und hauptberuflich sind. Über Gleichwertigkeit und Hauptberuflichkeit bestehen keine Zweifel.

tvchiller:
Hallo Rocinante,

ich gehe davon aus, dass du beim Zoll tätig bist. Wenn ja empfehle ich dir einen Blick in die Informationsbroschüre zur Verbeamtung.

Leider hat im vorliegenden Fall Asperatus nicht recht bei seiner Berechnung vom 27.04.2021. Die Lösung des Falls ist, dass gemäß § 20 S.1 Nr. 2 BLV die Behörde sehr wohl ein Ermessen hat (Stichwort: mindestens). Der Dienstherr verwendet also zwei Jahre anstatt der mindestens 1,5 Jahre für die Laufbahnanerkennung. Folglich bleibt keine weitere Zeit für eine etwaige Stufenlaufzeit übrig.

Die Rechtsgrundlage steht doch im Bescheid drin. Deshalb ist deine Aussage "Jetzt weiß ich zumindest auf welcher Gesetzesgrundlage die Festsetzung der Stufen basiert." nicht nachvollziehbar. Ebenso sollte man doch wissen, insbesondere wenn man bereits ein Studium im gD gemacht hat, dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig wird.

Viele Grüße

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