Autor Thema: Paragraph 5 Abs. 3 BeamtVG  (Read 1812 times)

thenotic82

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Paragraph 5 Abs. 3 BeamtVG
« am: 28.04.2021 16:09 »
Hallo,

die Zweijahresfrist nach Paragraph 5 Abs. 3 BeamtVG bezieht sich ausschließlich auf die Besoldungsgruppe und nicht auf die Stufe, ist das korrekt?

Beispiel A:

Der Beamte wird am 01.10.2021 in die Besoldungsgruppe A11 Stufe 7 befördert. Er wird nach Feststellung der Dienstunfähigkeit (ohne Dienstunfall) zum 01.10.2022 pensioniert. Die Berechnung der Pension erfolgt in diesem Fall nach Besoldungsgruppe A10 Stufe 7, korrekt?

Beispiel B:

Der Beamte wurde am 01.10.2018 in die Besoldungsgruppe A11 befördert. Am 01.10.2021 gelangt er in die Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppe A11. Er wird nach Feststellung der Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) zum 01.10.2022 pensioniert. Die Berechnung der Pension erfolgt auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A11 Stufe 7, richtig?

Danke für Euer Feedback!

Asperatus

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Antw:Paragraph 5 Abs. 3 BeamtVG
« Antwort #1 am: 28.04.2021 17:17 »
Entscheidend ist, dass die Dienstbezüge für das Amt zwei Jahre lang bezogen wurden. Welcher Erfahrungsstufe der Beamte angehört, ist unerheblich.

thenotic82

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Antw:Paragraph 5 Abs. 3 BeamtVG
« Antwort #2 am: 28.04.2021 18:12 »
Entscheidend ist, dass die Dienstbezüge für das Amt zwei Jahre lang bezogen wurden. Welcher Erfahrungsstufe der Beamte angehört, ist unerheblich.

Folglich sind meine Beispiele korrekt. In Ordnung.