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Überstunden

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Spid:
PE zu §8 Abs. 1 Satz 1 TVÖD bzw. §43 BT-V.

Icke:
Aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

"Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4."

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