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Übertragung Urlaubstage bei Dienstherrenwechsel

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Beamtin85:
Guten Morgen in die Runde!

Ich habe zum 01.04.2021 den Dienstherren gewechselt und nun gibt es Schwierigkeiten, was meinen Urlaubsanspruch für 2021 angeht. ::)

In der Zeit 01.01.2021 bis 31.03.2021 war ich Kommunalbeamtin und wurde zum 01.04.2021 Bundesbeamtin.

Bei meinem alten Dienstherren wurden rechnerisch 8 Tage (3/12) Urlaub anteilig anerkannt.
Ich habe mir davon 4 Tage auszahlen lassen (es ging zeitlich nicht anders), hatte also noch 4 anteilige Tage über und bin dann gedanklich mit 26 Tagen am ersten Tag hier aufgeschlagen.
Mein neuer Dienstherr weigert sich jetzt jedoch diese Tage anzuerkennen. Hier rechnet man mit 9/12, also 23 Tagen.
Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass das Beamtenverhältnis so wie es war fortbesteht. Demnach auch der Urlaubsanspruch mit "rüber genommen" wird.
(Es ist ja keine neue Ernennung, ich habe demnach auch nichts weiter bekommen, als ein Schreiben über die Anerkennung meiner Laufbahnbefähigung und eine Planstelleneinweisung.)

Dies sei aber nicht so sagte man mir jetzt, obwohl wir darüber bereits im Vorwege gesprochen haben. Schriftlich habe ich da natürlich nichts.

Muss ich das so hinnehmen? Oder kann ich ggf. an meinen alten Dienstherren herantreten und darum bitten, dass mir die restlichen anteiligen 4 Tage noch nachträglich ausgezahlt werden?
Ganz abgesehen davon, dass sich durch die anteilige Betrachtung 31 Tage Jahresurlaub ergeben würden und das ja auch nicht gewollt sein kann.

Ich hoffe, ich habe es nicht allzu kompliziert dargestellt und ein kundiger Kollege kann mir weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus :)

BStromberg:
Warum sollte der neue Dienstherr Verpflichtungen aus der Vorbeschäftigung bei einem anderen Dienstherrn übernehmen?

Wenn das nicht ausdrücklich zugesagt worden ist im Zuge des Wechsels, dann gibt's keinen Anspruch! Der neue Dienstherr verhält sich absolut rechtskonform.

Das Problem liegt beim alten Dienstherrn. Dort hätte der anteilige Anspruch auf Jahreserholungsurlaub vollständig realisiert/monetarisiert werden müssen.

Ich z.B. habe einen nicht unerheblichen Umfang angesparter Langzeit-Urlaubstage zur Kinderbetreuung nach Landesrecht. Im hypothetischen Fall eines Wechsels zum Bund muss ich vorher geklärt haben, ob der Bund diese Tage anerkennt (es gibt dafür eine eigenständige Anspruchsgrundlage nach der EUrlV Bund). Ob er das tut, bleibt ihm überlassen. Ich muss es klären. Bei einem "Nein", muss ich halt eigenverantwortlich Sorge dafür tragen, dass vor der Abordnung/Versetzung alle Urlaubskonten sauber auf Null reduziert wurden.

matzl:

--- Zitat von: BStromberg am 30.04.2021 10:33 ---Warum sollte der neue Dienstherr Verpflichtungen aus der Vorbeschäftigung bei einem anderen Dienstherrn übernehmen?

--- End quote ---

Weil das bestehende Beamtenverhältnis durch eine Versetzung fortbesteht, das alte Beamtenverhältnis nicht beendet wurde und keine neue Ernennung stattgefunden hat.
Die Pensionsverpflichtung übernimmt der neue Dienstherr doch auch.


--- Zitat von: BStromberg am 30.04.2021 10:33 ---Wenn das nicht ausdrücklich zugesagt worden ist im Zuge des Wechsels, dann gibt's keinen Anspruch! Der neue Dienstherr verhält sich absolut rechtskonform.

--- End quote ---
Tut er meiner Meinung nach nicht. Nach §5 ABS. 1 EUrlV hat der Bundesbeamte je Kalenderjahr Anspruch auf 30 Urlaubstage. §5 ABS. 2 EUrlV schränkt das ganze dahingehend ein, wenn das Beamtenverhältnis unterjährig ENDET (§5 ABS. 2 Nr. 3 EUrlV), das für Zeiten unbezahlter Freistellung kein Urlaub gewährt wird (§5 ABS. 2 Nr. 2 EUrlV), oder die Person unterjährig in den öffentlichen Dienst eintritt (§5 ABS. 2 Nr. 1 EUrlV), was ebenfalls nicht der Fall ist.
Die Anrechnung der Bein vorherigen Dienstherren tatsächlich genommenen Tage erfolgt dann nach §6 ABS.1 EUrlV.



--- Zitat von: BStromberg am 30.04.2021 10:33 ---Das Problem liegt beim alten Dienstherrn. Dort hätte der anteilige Anspruch auf Jahreserholungsurlaub vollständig realisiert/monetarisiert werden müssen.

--- End quote ---
Das hängt vom vorherigen Dienstherren ab. Kann jetzt nur für Bayern und den Bund sprechen. Hier hätte der Urlaub gar nicht monetär abgegolten werden dürfen, da die gesetzliche Grundlage nicht erfüllt ist. Denn eine Abgeltung ist in Bayern und ebenso beim Bund nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses möglich (§9 ABS. 1 UrlMV, §10 ABS. 1EUrlV ). Eine Beendigung liegt bei einer Versetzung jedoch nicht vor. (§15 ABS.3 BeamtStG)

Asperatus:
Im Rahmen der Versetzung hätten die beiden Dienstherren auch die Frage des Urlaubs klären müssen.

Wieso wurden vier Tage ausbezahlt, weil es zeitlich nicht anders ging, aber vier Tage nicht, obwohl diese offenbar auch nicht genommen wurden oder werden konnten?

Vielleicht sollte beim neuen Dienstherren nochmal deutlich gemacht werden, dass das Beamtenverhältnis fortbesteht. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes sollte nach meiner ersten Bewertung der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 30 Tage abzüglich der bereits genommenen (0?) und abgegoltenden (4) Tage sein.

Beamtin85:
Es gab eine telefonische Absprache, dass ich 4 Tage des anteiligen Jahresurlaubs 2021 "mit rüber" nehmen kann, aber an diese Absprache erinnert sich derzeit niemand.
$ Tage wurden ausbezahlt, weil Gelder da waren, für eine Auszahlung der 8 Tage war kein Budget vorhanden. Ein Abbummeln ging aber auch nicht, da ich aufgrund von Überstunden und Resturlaub schon 6 Wochen vor der Versetzung meinen letzten Tag hatte.

Die Argumente von BStromberg sind genau die, die ich hier auch zu hören bekomme.
ich werde erneut versuchen das Argument des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses zu nutzen und muss letztlich wohl hoffen, dass man mir entgegen kommt.
Bei der nächsten Versetzung werde ich mich wohl besser darum kümmern. Man lernt nie aus...

Ich danke für die Annahme meines Problems.

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