Dann solltest Du den entsprechenden Anspruch geltend machen, bevor noch mehr Deiner Ansprüche verfallen.
Ausweislich Deiner Schilderung hast Du feste Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter übersteigen. Sofern die daraus entstehenden überschießenden Zeiten nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen worden sind, handelt es sich dabei um Überstunden. Diese begründen einen Anspruch auf Zuschläge. Sowohl Zuschläge als auch Überstunden an sich können auf ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L - und zwar nur auf ein solches - gebucht werden, und zwar ausschließlich auf Deinen Wunsch hin. Sie sind zudem, da Sie im Dienstplan - feste Arbeitszeiten stellen nichts anderes als einen fortlaufenden, sich nicht ändernden Dienstplan dar - vorgesehen sind, einschl. der Zuschläge bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht ausgezahlt, sondern faktorisiert gebucht worden sind. Maßgeblich ist dabei, in welcher Höhe die Ansprüche auf die unsteten Entgeltbestandteile in dem Referenzzeitraum entstanden sind. Es kommt dagegen nicht auf die in dem Referenzzeitraum fälligen Entgeltbestandteile an Somit ist der Tagesdurchschnitt aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, zu errechnen.