Autor Thema: [Bund] Beamter auf Lebenszeit Entlassung für Studium gD  (Read 3345 times)

muesli2

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Hallo Werte User und Userinen im Forum,

Ich muss jetzt das Thema erneut eröffnen, da das Thema vom Admin geschlossen wurde.
Zu mir: Ich bin 40 Jahre und bin aktuell Lebenszeitbeamter, 2.QE, Dienstherr ist der Freistaat Bayern.

Ich werde aktuell nach A7, Erfahrungsstufe 5 besoldet, bin ledig, keine Kinder.
Zum 01.10.2021 liegt mir die Zusage für ein Studium zum Diplm. Verwaltungswirt (gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst) von der Sozialversicherung Forsten Landschaftsgartenbau und Gartenbau (SVLFG) vor.

Das Studium erfolgt im Vorbereitungsdienst eines Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter). Nach Bestehen des Studiums erfolgt die Übernahme nicht als Beamter sondern als DO Angestellter. Besoldung, Urlaub, Beihilfe regelt die Dienstordnung der SVLFG, welche als unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts hier die Regeln und Vorschriften des Bundesbesoldungs-und Laufbahnrecht anwendet.

Nun meine Fragen:

Werden meine Dienstjahre beim Freistaat Bayern bei der Berechnung der Pension (Dienstjahre) angerechnet.

Oder erfolgt hier eine Nachversicherung in der Rentenversicherung.
01.09.2009 bis 31.10.2011 Anwärter 2. QE (mD)
01.11.2011 bis 30.09.2021 Beamter 2. QE Vollzeit.

Noch eine weitere Frage:

Ich habe mir die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz mal durchgelesen. Steht mir als Anwärter der SVFLG ein Zuschuss für den Umzug zu?

Ich werde meine jetzige Wohnung aufgeben und mir vor Ort ein möbliertes Zimmer bzw. kleines möbliertes Appartement suchen.

Werde hierzu natürlich auch das Gespräch mit dem Personalbereich der SVLFG suchen, möchte jedoch gerne nicht total ahnungslos dort auftreten. Meine Kenntnisse auf diesen Gebiet sind derart veraltet bzw. kaum mehr vorhanden.

Die Entscheidung zu diesem Schritt ist extrem schwer. Bei meinem jetzigen Dienstherr einer Landesbehörde will man mir (so ist mein Gefühl) die Möglichkeit des Aufstiegs nicht anbieten. Ich zähle nicht zu den "Lieblingen" das erschwert daher die berufliche Entwicklung.

Vielen Dank für eure Beiträge und Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Körner

Asperatus

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Da du schreibst, die Regeln und Vorschriften des Bundesbesoldungs- und -laufbahnrechts fänden Anwendung, werde ich so antworten, als wenn du Beamter des Bundes werden würdest. Keine Gewähr für Abweichungen wegen des DO-Verhältnisses. Sind für den Vorbereitungsdienst bei der SVLFG auch die Regelungen für Beamte auf Widerruf anwendbar?

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. (§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Daher sollten die Zeiten im Dienst des Freistaates Bayern Berücksichtigung finden.

Die Umzugskostenvergütung (UKV) kann zugesagt werden aus Anlass der Einstellung. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG). Die Behörde hat hier ein Ermessen. Ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Dienstortwechsel geplant oder steht der Dienstort danach noch nicht fest? Dann wird die UKV voraussichtlich nicht zugesagt. Es bestünde Anspruch auf Trennungsgeld (TG). Wichtig ist, die bisherige Wohnung nicht zu früh aufzugeben. Sie muss zunächst vom neuen Dienstherrn anerkannt werden. Sollte Anspruch auf TG bestehen, die alte Wohnung während des Vorbereitungsdienstes am besten beibehalten, das Apartment über das TG abrechnen lassen und nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes mit Zusage der UKV in eine richtige Wohnung umziehen.




muesli2

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Hallo Asperatus,

vielen Dank für deine Infos.
Noch eine Frage wegen den Umzugskostenhilfe bzw. Trennungsgeld. Aktuell lebe ich in Bayreuth. Der neue Die stört wäre Landshut.

Meine aktuelle Wohnung könnte ich mir mit den ca. 1300 Euro Netto Anwärterbezügen nicht mehr leisten. Würde mir für ca. 400 Euro warm ein möbliertes Zimmer in Landshut anmieten mit Bad und kleiner Küchezeile. Hatte ich Anspruch auf Umzugskostenhilfe bzw. auf die Umzugskosten Pauschale. Und was ist mit dem Trennungsgeld. Die Akademien bzw. FH Bund ist in Kassel.

Du kannst mir gerne auch eine PN schreiben.

MfG Muesli2.

muesli2

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Hallo Asperatus,

Nachtrag:

Während des Vorbereitungsdienstes bin ich Anwärter Zitat aus dem Schreiben: "auf beamte rechtlicher Grundlage als Verwaltungsinspektoranwärter dienstordnungsmäßig im Rechtsverhältnis auf Widerruf für das Studium zum Diplom-Verwaltungswirt
(FH) einzustellen."

Also über eine PN von dir würde ich mich freuen. Auch mit der Wohnung bzw. Zimmer Reisekosten, Trennungsgeld etc. habe ich dich nicht so recht verstanden.

MfG Muesli2.

Asperatus

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Ich antworte hier, da die Antworten evtl. auch andere Nutzer des Forums interessieren.

Wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und du an den Dienstort ziehst, entfällt der Anspruch auf Trennungsgeld. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, dass der Fachbereich der HS Bund in Kassel dir eine Zimmer kostenfrei oder günstig zur Verfügung stellt. Das dürfte aber vermutlich keine Wohnung mit eigener Küche sein, mitunter keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG. Wenn du eine Wohnung im Sinne des BUKG beziehst, kannst du bei Zusage der UKV den Umzug von Kassel an deinen neuen Dienstort abrechnen.

Schau doch mal hier nach:

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/trennungsgeld_node.html

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Umzugskosten/umzugskosten_node.html

muesli2

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Hallo Asperatus,

Ja die FH Bund ist in Kassel. Dort wird mir ein Zimmer kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Wenn ich nun von Bayreuth umziehen nach Landshut (in Landshut findet der praktische, in Kassel der theoretische Teil statt) kann, wenn ich das richtig verstehe, mir aufgrund der Einstellung, eine Umzugskosten (Pauschale) Erstattung gewährt werden.

Wenn ich nun ein Appartement mit Singelküche und WC/Bad in Landshut Miete, dann müsste ich für die Zuweisung zur FH in Kassel Trennungsgeld erhalten.

Steuerrechtlich wäre eine doppelte Haushaltsführung (Bayreuth bleibt 1. Wohnsitz, Landshut wird 2. Wohnsitz) auch eine Option sein.

@Asperatus: kannst du deine Ausführungen mit "die Wohnung nicht zu früh aufgeben und das Appartement über das TG laufen lassen".... mir ggf. verständlich erklären. Da ich in den kommenden nach Abzug meiner LKV ca. Netto 1.300 Euro im Monat beziehe, bin ich für jeden gut gemeinten Rat dankbar.

MfG Muesli2

Asperatus

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Voraussetzung für die Abrechnung eines Umzugs ist eine "bisherige Wohnung". Wird diese vor dem Umzug/vor Einstellung aufgegeben, kann dieser nicht in der sonst üblichen Höhe abgerechnet werden.

Wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, keine amtlich unentgeltliche Wohnung bereitgestellt und die bisherige Wohnung beibehalten wird, besteht Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld. Dies sind die nachgewiesenen notwendigen Kosten aufgrund eines Mietvertrages einschließlich Nebenkosten für eine angemessene Zweitwohnung bis zu einem je nach Ort und Behörde festgesetztem Höchstbetrag.

Die praktische Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes als auch der Dienstort nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes ist Landshut? Wenn während des Vorbereitungsdienstes bereits eine Wohnung in Landshut genommen wird und die Zusage der Umzugskostenvergütung erst zum Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt, kann der Umzug nicht mehr abgerechnet werden, da bereits eine Wohnung am Dienstort besteht.

muesli2

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Hallo Asperatus,

Ja während des Vorbereitungsdienstes und nach dem Bestehenden ist der Dienstort Landshut.

Vielen Dank für deine Erklärung, jetzt habe ich den Sachverhalt verstanden.

MfG Muesli2

muesli2

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Hallo zusammen,

Ich habe nun in den kommenden Tagen ein Gespräch mit der Personalverwaltung meines aktuellen Dienstherrn. Ich würde gerne ins Gespräch bringen, wie die Möglichkeiten einer Beurlaubung ohne Dienst Bezüge möglich wären. Zumindest habe ich im Beamtenstatusgesetz hierzu etwas gefunden im § 22 Absatz 2. Ich benötige gerne Argumentationsgrunde, denn meine Personalabteilung möchte erst meine Fragen vorab erhalten, bevor diese mir ein Termin für ein Personalgespräch anbietet.

Vielen Dank für eure Antworten.

MfG Muesli2

Casiopeia1981

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Ein paar Eckpunkte zur Vorbereitung:

- SVLFG ist Dienstherr im Sinne des Beamtenrechts (auch wenn derzeit nicht mehr verbeamtet wird, ab 2023 (?) aber wieder).

- Bei Verbeamtung auf Widerruf aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Probe könnten die Dienstherrn ein Fortbestehen des LZ-Verhältnisses vereinbaren (§ 22 Abs. 2 BeamtStG). Durch das DO-Verhältnis findet die Vorschrift keine Anwendung, aber im Kern geht es darum, dem Beamten die Lebenszeitstellung erhalten zu können. Durch Beurlaubung könnte das gewährleistet werden. 

- Bei Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge: Leerstellenausbringung wahrscheinlich möglich, so dass ein Mitarbeiter eingestellt werden könnte.


muesli2

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Antw:[Bund] Beamter auf Lebenszeit Entlassung für Studium gD
« Antwort #10 am: 10.05.2021 00:51 »
Hallo zusammen,

Ich sehe das auch so, jedoch sagte mir bereits das ich einen Antrag auf Entlassung stellen muss. Ist das so oder will man dies so? Ich soll zum stattfindenden Gespräch Fragen stellen, damit sich die Personalverwaltung vorbereiten kann. Unsere Behörde in Bayern fällt nicht unter den Art 90 Bay. Beamtengesetz
"Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung" greift bei unsere Behörde leider nicht, da der Stellenabbau bei uns seit dem Jahr 2019 gestoppt wurde (Art. 6b Haushaltsgesetz).

Ich möchte dann zumindest die Frage nach dem Warum stellen, falls eine Beurlaubung ohne Dienst Bezüge nicht bewilligt wird, denn es wäre dem Grunde ja möglich.

Vielen Dank für eure Hilfe bzw. Beiträge.

MfG Muesli2

muesli2

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Antw:[Bund] Beamter auf Lebenszeit Entlassung für Studium gD
« Antwort #11 am: 10.05.2021 23:16 »
Hallo zusammen,

Ich habe heute die Entscheidung getroffen, dass ich das Studium nicht beginnen werde.

Der erneute Beginn einer Anwärter schaft, die finanzielle Kürzungen in den kommenden drei Jahre und viele anderen famielle und soziale Aspekte, haben mich diese Entscheidungen treffen lassen.

Vielen Dank für eure Beiträge.

MfG Muesli2

Casiopeia1981

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Antw:[Bund] Beamter auf Lebenszeit Entlassung für Studium gD
« Antwort #12 am: 11.05.2021 10:24 »
Schade!