Autor Thema: Besserstellungsverbot und Eingruppierung  (Read 1998 times)

Rebecca Flöß

  • Gast
Besserstellungsverbot und Eingruppierung
« am: 02.05.2021 11:27 »
Hallo Zusammen!

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich arbeite in einem freien Träger und stelle gerade eine neue Leitungskraft für ein Team ein. Der neue Teamleiter hat 5 Jahre Berufserfahrung, einen Bachelor und Masterabschluss in Sozialpädagogik und soll ein Team von 7 Leuten in Berlin leiten. Meine Frage ist die Folgende: Darf ich aufgrund der höheren Personalverantwortung besser bezahlen als in gleichartigen kommunalen Einrichtungen? Meines Wissens sind diese aufgrund der Beamtenstruktur mit weniger Personal besetzt? Die Führungsverantwortung liegt dort auch gänzlich bei einer zuständigen Fachleitung im Bezirksamt, während wir im freien Träger diese bei der Teamleitung lassen. Sie ist daher 'weisungsbefugter' im Vergleich zu den Leitungskräften der kommunalen Einrichtungen. 
Ist eine Eingruppierung bei einer E9 bzw. S11b bei Leitungskräften in der offenen Kinder- und Jugendarbeit der Schwere der Tätigkeit angemessen?

Mit freundlichen Grüßen

Rebecca Flöß

Spid

  • Gast
Antw:Besserstellungsverbot und Eingruppierung
« Antwort #1 am: 02.05.2021 11:31 »
Eingruppierung ist niemals angemessen, Eingruppierung ist - denn TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das Besserstellungsverbot richtet sich auch nicht an den Zuwendungsempfänger, sondern an den Zuwendungsgeber, der dieses im Zuwendungsbescheid umzusetzen hat. Eine solche Beschränkung ergibt sich für den Zuwendungsempfänger mithin aus dem Zuwendungsbescheid.

Rebecca Flöß

  • Gast
Antw:Besserstellungsverbot und Eingruppierung
« Antwort #2 am: 03.05.2021 09:53 »
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wo kann ich Informationen finden über Eingruppierung von Leitungskräften im S-Tarif System?

Spid

  • Gast
Antw:Besserstellungsverbot und Eingruppierung
« Antwort #3 am: 03.05.2021 10:30 »
In der Entgeltordnung